LG Koblenz, Urt. v. 9.4.1998, 15 0 166/96 - SpuRt 2001, 203
Das klagende Land, bei welchem der verunfallte Kletterer Bediensteter war macht aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend; diese kletterte gemeinsam mit ihrem Ehegatten und der Ehegattin des Geschädigten in der Kletterhalle ,,Kanditurm" in A. Dort wird mit einem von dem Betreiber der Anlage gestellten Sicherungsgerät ,,Gri-Gri" geklettert, welches mit einem Karabinerhaken am Sicherungsgeschirr befestigt wird, und über einen Hebelmechanismus verfügt, mit dem eine Seilbremse gelöst werden kann.
Der Geschädigte kletterte die 20 m hohe Steilwand, die Beklagte sicherte ihn. Auf eine Aufforderung des Geschädigten, die Abseilgeschwindigkeit zu erhöhen, löste die Beklagte beim Ablassvorgang den Hebel am ,,Gri-Gri" und ließ ihn in der Folgezeit nicht mehr los, was sie tun hätte sollen, um das Seil wiederum zu blockieren. Der Geschädigte stürzte aus einer Höhe von etwa 6 m ab auf den Hallenboden und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Die Klägerin behauptet, durch das fehlerhafte Bedienen des Sicherungsgerätes habe die Beklagte schuldhaft gehandelt und sei für die dem Geschädigten bezahlten Lohnfortzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. haftbar.
Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag damit, dass der Geschädigte gewusst hätte, dass sie das erste Mal mit diesem Sicherungsgerät arbeite, im Übrigen habe dieses Gerät einen Konstruktionsfehler gehabt; sie hafte nach Treu und Glauben nicht für lediglich fahrlässiges Handeln, im Übrigen sei dem Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.
Die Klage hatte unter Anrechnung eines 50%igen Mitverschuldens des Geschädigten Erfolg.
Aus den Gründen
Die Beklagte ist aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Geschädigten 50 % des ihm aus dem Vorfall vom 5.3.1995 entstandenen Schadens zu ersetzen. Diese Quote ergibt sich unter Berücksichtigung des die Beklagte treffenden Verschuldensvorwurfes und des den Geschädigten treffenden Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB).
Entgegen der Ansicht der Beklagten haftet sie auch für bloß leicht fahrlässiges Handeln, da von einem Haftungsausschluss insoweit nicht ausgegangen werden kann.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass im Bereich des Freizeitsportes von der Rechtsprechung oft ein weitgehender auch nur stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss, zumindest für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit, angenommen wird. Dies gilt zumindest für das eigene Risiko beim Sport gegeneinander und beim Sport nebeneinander (vgl. Richter am Oberlandesgericht Frank Pardey in ZFS 1995, 5 281 ff.). Beim Klettern, wie der Geschädigte und die Beklagte es am Unfalltage betrieben, handelt es sich aber weder um Sportausübung gegeneinander noch um Sportausübung nebeneinander, sondern um Ausübung eines Sportes miteinander. Gerade beim Klettern in der Art und Weise, dass eine Person klettert und die zweite Person sichert, sind die gemeinsam den Sport ausübenden Personen sehr auf die Zuverlässigkeit und Achtsamkeit ihres Partners angewiesen, da sie ihm ihre Gesundheit und möglicherweise sogar ihr Leben anvertrauen. Bei einer solchen Sportart kann ein stillschweigender Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit nicht angenommen werden, da für jeden Teilnehmer zu viel auf dem Spiel steht und er sich deshalb darauf verlassen können muss, dass sein Partner jeweils mit der größtmöglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit den ihn obliegenden Part übernimmt.
Die Beklagte muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie entweder mit einem ihr nicht hinreichend vertrauten Sicherungssystem arbeitete oder aber bei der Bedienung dieses Sicherungsgerätes unachtsam war. Dies steht für das Gericht, auf Grund des unstreitigen Unfallhergangs in Verbindung mit den Angaben des Sachverständigen zur Funktionsweise des Sicherungsgerätes ,,Gri-Gri" und zur Vorgehensweise beim Ablassvorgang mit diesem Sicherungsgerät fest.
Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte am 5.3.1995 das erste Mal unter Verwendung des Sicherungsgerätes ,,Gri-Gri" kletterte. Den Angaben der Zeugen und zufolge, wurde sie an dem fraglichen Tag selbst erst mit der Funktionsweise des ,,Gri-Gri" vertraut gemacht, wobei nicht feststeht, ob eine der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechende Einweisung gegeben wurde. Jedenfalls arbeitete die Beklagte an diesem Tag das erste Mal mit dem Sicherungsgerät ,,Gri-Gri" und hatte erst wenig Erfahrung sammeln können, bevor es zu dem Unfall kam. Vor dem Unfall hatte die Beklagte das ,,Gri-Gri" als sichernde Person gerade einmal 6-7 Mal betätigt, ohne zuvor die Anwendung des Sicherungsgerätes insbesondere auch bei schnellem Ablassen mit einer geringeren Fallhöhe der abzulassenden Person ausprobiert zu haben. Ob diese fehlende Kenntnis des oder Gewöhnung an das ,,Gri-Gri" oder eine Unachtsamkeit der Beklagten hierfür ursächlich war, kann dahinstehen. Jedenfalls machte die Beklagte folgenden ihr schuldhaft vorzuwerfenden Fehler beim Ablassen des Geschädigten:
Bevor sie den Hebel am Gri-Gri betätigte und damit die Bremse löste, hielt sie mit der rechten Hand das rechts aus dem Sicherungsgerät herauslaufende Seilende mit der Bremshand nicht hinreichend fest. Dies erachtet das Gericht für erwiesen auf Grund des unstreitigen Sachvortrages und der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten. Der Sachverständige führt aus, dass bei richtiger Handhabung des ,,Gri-Gri" ein gefahrloses Ablassen auch dann möglich ist, wenn der Ablasshebel nicht mehr losgelassen wird und also keine Bremswirkung mehr eintritt. Wie der Sachverständige darlegt, ist der rechtzeitige kräftige Schluss der Bremshand um das lose (Brems-)seil hierfür von entscheidender Bedeutung (Bl. 100 d. A.). Wenn grundsätzlich bei rechtzeitigem und ausreichend kräftigem Schluss der Bremshand ein Ablassen des Kletternden auch ohne die Bremse des ,,Gri-Gri" möglich ist, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagten ein gefahrloses Ablassen des Geschädigten nicht möglich gewesen sein soll. Ihre Angaben, sie haben an der rechten Hand Brandblasen gehabt (BI 61 d. A.) spricht dafür, dass sie das lose Seilende mit der Bremshand nicht kräftig genug gepackt hatte, bevor sie den Hebel des ,,Gri-Gri" betätigte und dadurch die Bremse löste. Dieses Verhalten hätte die Beklagte bei Anwendung größerer Achtsamkeit oder sich eingehenderem Vertrautmachen mit der Funktionsweise des ,,Gri-Gri" unterlassen können und müssen.
Entgegen der Ansicht des klagenden Landes kann der Beklagten jedoch nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, dass sie in der konkreten Situation, als das Seil nämlich bereits durchrauschte und der Geschädigte abzustürzen drohte, falsch reagierte und den Hebel des ,,Gri-Gri" nicht losließ.
Auf Grund des schriftlichen Sachverständigengutachtens erachtet das Gericht es für erwiesen, dass die Reaktion der Beklagten (Festhalten des Hebels) eine ,,Reflexhandlung" war, die auch nicht bei ausreichender Übung und ausreichendem Vertrautsein mit dem Sicherungsgerät ,,Gri-Gri" hätte geändert werden können.
Der Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Betätigungsrichtung des Ablasshebels nicht mit der Populationsstereotypie übereinstimmt. Die natürliche Schutz und Abwehrreaktion des Menschen begünstigt in Streß- und Notsituationen Bewegungen zum Körper hin. Um in der konkret gefährlichen Situation richtig zu handeln, hätte die Beklagte aber den Hebel loslassen müssen, um ein weiteres Abstürzen des Geschädigten zu verhindern. Dieses Verhalten muss als inkompatibel bezeichnet werden, da es nicht der Populationsstereotypie entspricht. Wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegt, kann ein solches Verhalten auch nicht durch entsprechendes Lernen ausgeschlossen und ausgeschaltet werden, da es um einen natürlichen Schutzreflex geht.
In dem Moment als der Geschädigte bereits abzustürzen begann, hätte die Beklagte ihn auch nicht mehr durch einen jetzt erst erfolgenden kräftigen Faustschluss um das Bremsseil und einer entsprechenden ruckartigen Bewegung anhalten können, wie es der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und plausibel erläutert hat (Bl. 96 d. A.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wiegt der der Beklagten zu machende Verschuldensvorwurf gleich schwer, wie der den Geschädigten treffende Vorwurf des Mitverschuldens (je 50 %). Unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) muss der Geschädigte sich zurechnen lassen, dass er selbst es war, der die Beklagte aufforderte die Abseilgeschwindigkeit zu erhöhen. Er ließ sich von der Beklagten sichern, obwohl er wusste, dass die Beklagte zuvor noch nie mit einem Sicherungsgerät ,,Gri-Gri" gearbeitet hatte. Dies erachtet das Gericht für erwiesen aufgrund der eigenen Angaben des Geschädigten, die dieser anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge machte. Der Geschädigte gab selbst an, davon auszugehen, dass die Beklagte zuvor mit dem ,,Gri-Gri" noch nicht gearbeitet hatte. Es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum der Beklagte am Unfalltag von etwas anderem ausgegangen sein soll. Die Zeugin legte sich anlässlich ihrer Einvernahme zwar nicht mehr fest. Aber auch sie hatte zeitnah zum Geschehen bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 17.3.1995 angegeben, dass neben ihrem Ehemann und ihr selbst auch die Beklagte am Unfalltag in die Funktionsweise des ,,Gri-Gri" eingewiesen worden sei. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass der Geschädigte am Unfalltag wusste, dass die Beklagte zuvor noch nicht mit dem Sicherungsgerät ,,Gri-Gri" gearbeitet hatte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erhöht es den dem Geschädigten zu machenden Mitverschuldensvorwurf aber nicht, dass er zum Unfallzeitpunkt keinen Helm trug. Wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, ist das Tragen eines Helmes an künstlichen Kletteranlagen nicht üblich und nicht vorgesehen und konnte deshalb vom Geschädigten auch nicht verlangt werden....
LG Aschaffenburg, Urt. 9.8.2000, Az: 3 O 199/00 ER (Spurt 2002, 69)
Vgl. auch Schubert, Sicherheit und Risiko II S. 179
Der Kläger und der Beklagte sind miteinander befreundet. Sie unternahmen am 2.5.1999 im Gebiet der Gemeinde Busenberg/Pfalz an dem Kletterfelsen ,,Heidenpfeiler" eine Klettertour, bei der sie sich wechselseitig sicherten. Als gegen Ende der Tour der Beklagte den Kläger abließ' rutschte das Seil, mit dem der Kläger gesichert war, durch die Hände des Beklagten und den von diesem verwendeten ,,Achter". Der Kläger stürzte deshalb ca. 3 m auf ein so genanntes Band des Kletterfelsens und von dort rückwärts ca. 10 m bis zum Fuß des Kletterfelsens hinab.
Durch den Sturz erlitt der Kläger schwerste Verletzungen, u. a. infolge einer Fraktur des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers eine Querschnittslähmung unterhalb des 12. Brustwirbels. Nach sechsmonatiger Behandlung in einer Klinik befindet er sich zu Hause und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit zwei Gehstützen kann er nur kürzere Strecken, maximal etwa 500 m, ohne Rollstuhl zurücklegen. Ein im Frühjahr 2000 in der Universitätsklinik Münster durchgeführter Versuch, die (neben einer Darmlähmung) vorhandene Blasenlähmung durch eine Elektrostimulation zu beseitigen, scheiterte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schmerzensgeld in Höhe von DM 200.000,- und materiellen Schadensersatz mit der Begründung, dass der Beklagte einen Fehler beim Sichern des Klägers gemacht und somit fahrlässig seine schweren Verletzungen verursacht habe. Der Beklagte berief sich auf die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr; welche zu einem Haftungsausschluss führen würden.
Nach Beweisaufnahme durch Anhörungen eines anerkannten Sachverständigen gab das Gericht der Klage statt.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 229 StGB, §§ 847, 249 ff. BGB Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, den er auf Grund des Kletterunfalls vom 2.5.1999 erlitten hat. Denn der Beklagte hat den Kläger beim Ablassen von dem Kletterfelsen ,,Heidenpfeiler" unzureichend gesichert und dadurch dessen Absturz und dessen Verletzungen fahrlässig verursacht.
1. Der Beklagte hat den Absturz des Klägers dadurch verursacht, dass er das Sicherungsseil durch seine Hände gleiten ließ. Dabei hat er die beim Ablassen des Klägers objektiv erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB; siehe Hanau in BGB-MK, 3. Aufl., § 276 Rnr. 78) nicht beachtet. Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Pit Schubert vom 19.7.2000 ergibt sich, dass bei einem Klettervorgang, wie er hier vorlag, Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen, die ein ,,Durchrutschen" des Seilendes durch den ,,Achter" verhindern. Hierzu hätte entweder das Seilende am Sitzgurt des Beklagten befestigt werden müssen oder am Seilende hätte ein Knoten angebracht werden müssen. Ein solcher hätte den Beklagten zum einen darauf aufmerksam gemacht, dass das Seilende erreicht ist, und außerdem verhindert, dass dieses durch den ,,Achter" rutscht. Das ist seit etwa 20 Jahren Stand der Klettertechnik und musste insbesondere einem erfahrenen Kletterer - die Parteien klettern seit über 10 Jahren gemeinsam - bekannt gewesen sein.
2. Die Haftung des Beklagten ist nicht wegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder wegen ,,Handelns auf eigene Gefahr" seitens des Klägers ausgeschlossen.
a) Ein stillschweigender Haftungsausschluss auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass ein Schädiger (hier: der Beklagte), wäre die Rechtslage vor Beginn der Klettertour besprochen worden, einen Haftungsausschluss gefordert hätte und der Geschädigte (hier: der Kläger) diesen billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen (BGH VersR 78, 625 f.; BGH NJW 79, 414, 415; 80, 1681, 1683; 89, 3273, 3276; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 254 Rnr. 71). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht von Die Klettertour am ,,Heidenpfeiler" in der südlichen Pfalz war - aus der Sicht eines ,Sportkletterers - nicht besonders waghalsig und gefährlich. Vielmehr handelte es sich um eine Tour an einem Kletterfelsen, wie sie an solchen Felsen in den Mittelgebirgen Deutschlands häufig ausgeführt werden. Der Beklagte konnte deshalb nicht erwarten, dass der Kläger einer Haftungsbeschränkung, wäre sie ausdrücklich von ihm gefordert worden, zustimmt (s. insoweit OLG Karlsruhe NJW 78, 705).
b) Auch ein ,,Handeln auf eigene Gefahr" liegt nicht vor. Darunter wird eine schuldhafte Selbstgefährdung verstanden, die es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben als unvereinbar erscheinen lässt, wenn der Verletzte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er sich selbst freiwillig der Gefahrensituation ausgesetzt hat (siehe BGHZ 34, 355, 363; Grunsky in BGB-MK, 3. Aufl., § 254 Rnr. 34). Die Klettertour war nicht extrem schwierig. Insbesondere war sie nicht mit einer Klettertour im Hochgebirge unter schwierigen klimatischen Verhältnissen und sonstigen Gefahren (z. B. Steinschlag) vergleichbar Vielmehr handelte es sich um eine ,,normale" Sportkletterei an einem Kletterfelsen, wie sie von Kletterern häufig betrieben wird.
3. Dass der Kläger wegen der von ihm am 2.5.1999 erlittenen Verletzungen seinen Pkw ,,behindertengerecht" umrüsten musste und ihm hierdurch Kosten in Höhe von 2.298,98 DM gemäß der Rechnung des Autohauses Schmitt vom 22.10.1999 (BI. 16 d.A.) entstanden sind, ist unstreitig.
4. Für die von ihm erlittenen Verletzungen steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000,- DM zu. Dabei wird berücksichtigt,
Bei diesen Verletzungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- DM auch angesichts des Umstands, dass ein Sportunfall bei gemeinsamer Ausübung des Klettersports vorliegt; angemessen (vgl. OLG Oldenburg VersR 97, 978 für einen Schmerzensgeldanspruch bei ähnlichen Verletzungen).
5. Der Kläger hat außerdem Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 2.5.1999 noch entstehen werden, soweit seine Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Für dieses Feststellungsbegehren des Klägers reicht es aus, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der vom Kläger erlittenen Verletzungen möglich erscheint und nicht fern liegt (BGH NJW 91, 2707, 2708; 93, 648, 653 ff.; 98, 160). Dass dies hier der Fall ist, liegt bei der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen auf der Hand.