Jamtalurteil des Landesgerichts Innsbruck

- Strafverfahren gegen die drei beteiligten Bergführer des DAV Summit Club -

Das Urteil ist - stark gekürzt - in der juristischen Fachzeitschrift SpuRt 2002, 106 (vgl. auch hier) abgedruckt.

Das Urteil ist vollständig. Namen wurden entfernt oder durch Initialen ersetzt. Angaben zu den persönlichen
Verhältnissen der Beteiligten wurden entfernt. Alle Auslassungen sind durch [...] kenntlich gemacht.
Die Paginierung entspricht dem Original.

Grobe Gliederung:

  1. Anklage (S. 3)
  2. Personen, Programm (S. 4)
  3. Ablauf der Tour, Wetter, Lawinenlage (S. 9)
  4. Bewertung der Begehung des Hanges, die zum Unfall führte (S. 24)
  5. Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel (S. 32)
  6. Rechtliche Würdigung (S. 41)



Landesgericht Innsbruck

39 EVr 3527/99

39 Hv 85/00
 
 

IM NAMEN DER REPUBLIK
 
 

- 2 -

Das Landesgericht Innsbruck hat durch die Richterin des Landesgerichtes Dr. Ingrid Brandstätter als Einzelrichterin über den von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gestellten Antrag auf Bestrafung des L., P. und S. wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB, Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 und 4, 2. Fall StGB und Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z. 1) StGB nach der am 14.11.2000 in Anwesenheit der Schriftführerin Silvia Kofler, des Staatsanwaltes Dr. Richard Freyschlag, des PB-Vertreters [...], der Beschuldigten L., P. und S. sowie ihrer Verteidiger RA Dr. Andreas Ermacora und RA Dr. Stefan Beulke durchgeführten öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Die Beschuldigten

1. L. [...]

2. P. [...]

3. S. [...]

- 3 -

werden von der gegen sie erhobenen

Anklage,

sie hätten am 28.12.1999 in Galtür als verantwortliche Führer einer insgesamt 21-köpfigen Gruppe unter besonders gefährlichen Verhältnissen dadurch, dass sie bei einer Lawinengefahrenstufe von zumindest 3 bis 4 auf der 5-teiligen Skala, nach einem Neuschneezuwachs von zumindest 50 cm (,,Drei-Tages-Summe") verbunden mit anhaltenden und stürmischen Winden mit Windspitzen von weit über 100 km/h, mit der Gruppe ohne Einhaltung von Entlastungsabständen einen 38 bis 41 Grad steilen Nordwest-Hang an seinem 20 bis 25 Grad steilen Hangfuß querten, wodurch eine Schneebrettlawine ausgelöst wurde, die 15 Gruppenmitglieder erfasste und 14 davon zur Gänze verschüttete,

fahrlässig den Tod der Gruppenmitglieder B., S., K., F., M., E. A., R. A., H.G. G. und H. G. herbeigeführt,

L. ([Beschreibung der Verletzungen]) und S. ([Beschreibung der Verletzungen]) fahrlässig am Körper verletzt und

fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von M., F., F. B. und M. B. herbeigeführt,

und sie hätten hierdurch begangen das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, 3 und 4, 2. Fall StGB und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z. 1) StGB,

- 4 -

gemäß § 259 Z. 3 StPO

freigesprochen.

Die Privatbeteiligten [...] werden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Anzeige samt Gendarmerieerhebungen, Lichtbildern und Verletzungsanzeigen ON 2, 3, 11 und 25, des Lageberichtes des Lawinendienstes Tirol ON 4, der Ausdrucke aus dem Internet OW 21, der Einsichtnahme in die Studie Schweizer-Campanovo ON 90, der Einsichtnahme in die Strafregisterauskünfte in ON 25, der Einsichtnahme in vorgelegte Fotos, der Aussagen der Zeugen [Namen der Teilnehmer], G. L. [Hüttenwirt], G., B. [die beiden deutschen Bergführer], Mag. Rudi Mair, F. L., M. L., des Gutachtens des SV Mag. Michael Larcher sowie aufgrund der Verantwortung der Beschuldigten steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der [...] Erstbeschuldigte L. ist Berg- und Schiführer und Schilehrer und [...]

Der Zweitbeschuldigte P. [...] ist Gendarmeriebeamter und Bergführer. [...]

Der [...] Drittbeschuldigte S. ist Bergführer, [...]

Die Bergsteigerschule des deutschen Alpenvereins ,,Summitclub" schrieb bereits im Herbst 1998 in seinem Katalog für 1999 eine Tourenwoche mit Silvesterparty zum Milleniumswechsel mit Standort Jamtalhütte, Silvrettagruppe, Gemeinde Galtür, aus. Die Planung dieser Milleniumsveranstaltungen begann bereits im Frühjahr 1998 in Zusammenarbeit mit Profiführern und den Wirtsleuten. Angeboten wurden Tourenprogramme für Schitourengeher und Schneeschuhwanderer.

- 6 -

Die Jamtalhütte liegt etwas oberhalb der Sohle des Jamtales im Winkel zwischen Futschölbach und Jambach auf einer Seehöhe von 2165 m. Der Normalzustieg zur Jamtalhütte erfolgt von Galtür durch das Jamtal mit einer Gehzeit von 3 bis 4 Stunden. Charakteristisch für den Zustieg sind die ausgedehnten Flachpassagen und die steilen Falken zu beiden Seiten, die in den Wintermonaten zahlreiche Lawinenstriche bergen. Die Jamtalhütte gehört zu den wichtigsten und beliebtesten Stützpunkten in der Silvretta und erschließt ein ausgedehntes und vielseitiges Tourengebiet mit Gletscherzonen, welches auch für weniger geübte Schifahrer geeignet ist.

Die Jamtalhütte ist seit fast 30 Jahren einer der wichtigsten Stützpunkte des DAV Summitclubs.

Seit den 50-er Jahren hat die Jamtalhütte immer erst ab Mitte Februar geöffnet. In früheren Jahren war die Hütte aber durchaus bereits um die Weihnachtszeit geöffnet und beruhen die derzeitigen Öffnungszeiten auf wirtschaftlichen Überlegungen und nicht auf solchen der Lawinengefahr. Tatsächlich waren auch in den letzten Jahren immer wieder auch im Hochwinter Tourengeher auf der Jamtalhütte unterwegs und nächtigten im Winterraum. Die Gefahrensituation, die sich schließlich am 28.12.1999 einstellte, steht in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Termin-

Im Katalog des Summitclub wird die Tourenwoche wie folgt angekündigt:

Schitourenwoche

Sichere, sanfte Anstiege und Genussabfahrten mit täglichen Gehzeiten von 3-5 Stunden.

1 Tag: Treffpunkt zwischen 10-00 und 15.00 Uhr im Alpenhotel Tirol in Galtür. Auffahrt mit der Schneeraupe zur Hütte.

2. Tag: Aufstieg zum Finanzerstein und weiter zur Breiten Krone, 3076 m. Großartiger Rundblick.

3. Tag: Über den Jamtalferner auf die Hintere Jamspitze 3156 m hoch

- 7 -

4. Tag: Der Augstenberg, 3228 m hoch, ist ein berühmter Aussichtsberg.

5. Tag: Schöne Gletschertour über den Jamtalferner zur Gemsspitze, 3114 m.

6. Tag: Zuerst zum Futschölpass, dann weiter zum Piz Faschalba, 3047 m.

7. Tag: Abfahrt nach Galtür, Heimreise.

Bei den im Programm angekündigten Zielen handelt es sich um Standardziele in diesem Tourengebiet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Schneeschuhwanderer für den Rückweg weit mehr Energie und Zeit investieren müssen als Tourenschigeher. Auch der Aufstieg ist bereits anstrengender als jener mit Fellen. Zusätzlich ist bei einer derartigen Ausschreibung mit weniger gut trainierten und mit dem winterlichen Hochgebirge völlig unerfahrenen Teilnehmern zu rechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aussicht, das angekündigte Programm auch bei guten Verhältnissen tatsächlich durchführen zu können, von vornherein pessimistisch einzuschätzen war, wobei die Ziele natürlich auch jederzeit aufgegeben werden konnten. Die Anforderungen an die Kondition mit einer täglichen Gehzeit von 3 bis 5 Stunden für Schitourengeher bzw. von 4 bis 7 Stunden für Schneeschuhgeher sind realistisch und ausreichend.

Zu dieser Tourenwoche meldeten sich 39 deutsche Staatsbürger, davon 12 für das Schitourenprogramm und 27 für das Schneeschuhprogramm. Einige der Schitourengeher waren schon mehrmals, einige noch nie auf Schitour. Die Schneeschuhwanderer hatten alle noch keine Wintererfahrung und waren das erste Mal im Winter im Hochgebirge.

Zur Führung waren die drei Beschuldigten und die deutschen Bergführer G. und B. eingeteilt.

Der Erstbeschuldigte L. ist seit 1979 staatlich geprüfter Schilehrer und seit 1981 staatlich geprüfter Bergführer. Seit 1980 ist er Mitglied der

- 8 -

Lawinenkommission Kappl. L. übt die Tätigkeit als Berg- und Schiführer hauptberuflich aus. Der Erstbeschuldigte gehört seit 1989 zu den Stammbergführern des Summitclubs. Bis 1995 war er als Stützpunktleiter für die Silvrettadurchquerung im Sommer eingeteilt, seit 1997 ist er Winter-Stützpunktleiter auf der Jamtalhütte.

In den letzten Jahren besuchte der Erstbeschuldigte mehrere Fortbildungs-veranstaltungen beim DAV Summitclub, beim Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer und Fortbildungen als Mitglied der Lawinenkommission. 1996/1997 absolvierte L. eine Fortbildung, an der u.a. die Lawinenkunde nach Werner Munter vorgestellt wurde.

Dem Erstbeschuldigten oblag als Stützpunktleiter die organisatorische Gesamtleitung der Milleniumsveranstaltung auf der Jamtalhütte.

Der Zweitbeschuldigte P. ist seit 1966 staatlich geprüfter Bergführer und Schilehrer. Von 1977 bis 1987 war er Ausbilder im Österreichischen Berg- und Schiführerverband, über 40 Jahre lang Mitglied des Österreichischen Bergrettungsdienstes und 5 Jahre Mitglied der Lawinenkommission in Imst.

Der Zweitbeschuldigte besuchte in den vergangenen Jahren die Fortbildungskurse des Österreichischen Berg- und Schiführerverbandes.

Anlässlich seiner Tätigkeit als Berg- und Schiführer hielt er sich sehr oft im Jamtal auf und hat beste Ortskenntnisse

Der Drittbeschuldigte S. ist seit 1987 staatlich geprüfter Bergführer und führte diese Tätigkeit auch hauptberuflich aus. Seit mehreren Jahren ist er Mitglied im Lehrteam für die Zollwacheausbildung. Der Drittbeschuldigte ist Stammführer beim Summitclub und kennt das Tourengebiet um die Jamtalhütte aus vielen Wochen Ausbildungstätigkeit.

- 9 -

Der Drittbeschuldigte besuchte alte Fortbildungsveranstaltungen des Summitclub und darüber hinaus weitere zwei Fortbildungskurse des Tiroler Bergsportführerverbandes.

G. ist seit 1966 staatlich geprüfter Berg- und Schiführer und seit 1965 als freiberuflicher Bergführer beim DAV beschäftigt. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bergführer hielt er sich auch häufig im Jamtal auf und kennt das Gebiet sehr gut.

B. ist seit 1997 Bergführeranwärter und Fachübungsleiter in den Fächern Klettern, Schihochtouren und Hochtouren. Vor der gegenständlichen Tour war er erst 2-mal im Jamtal, davon einmal im Sommer und einmal im Winter.

Bis einschließlich 23.12.1999 herrschte in Österreich winterlicher Hochdruckeinfluss mit einer ausgeprägten Inversionslage. In mittleren Höhenlagen bis 2000 m hinauf hatte es positive Temperaturen. Am 24.12.1999 begann sich die Wetterlage allmählich zu ändern. Der Alpenraum kam allmählich in einer föhnigen Südwestströmung zu liegen. Am 25.12.1999 stellte sich dann eine wechselhafte und in der Höhe sehr stürmische Wetterlage über Mitteleuropa ein, in der in rascher Folge Störungen durchzogen. Die Vorschau für diesen und den nächsten Tag lauteten auf wechselhaftes und in der Höhe weiterhin stürmisches Westwetter. das gegen die Vorarlberger Grenze zu und am Hauptkamm zeitweise Schneefall produziert mit einer Schneefallgrenze um 1000 m.

Am Sonntag den 26.12.1999 wurden anfangs wechselnde, gegen Mittag schlechte Sichtverhältnisse prognostiziert. Stürmischer Westwind mit Böen bis 150 km/h und Schneefall wurden sowohl von der Wetterdienststelle Innsbruck als auch vom Schweizer Alpenwetterbericht angekündigt. Die Temperaturen sanken in 2000 m auf - 5, in 3000 m auf - 10 Grad Celsius. Für 27.12.1999 wurden von der Wetterdienststelle Innsbruck noch

- 10 -

weitere Niederschläge angekündigt, für 28.12.1999 kaum noch Niederschläge bzw. Wetterberuhigung.

Der amtliche Lawinenlagebericht, herausgegeben vom Lawinenwarndienst Tirol, gab von Dienstag 21.12.1999 bis einschließlich Samstag 25.12.1999 die Gefahrenstufe 2 (= mäßig) aus und wurde darauf hingewiesen, dass in Höhenlagen über cirka 2200 m auf die zunehmende Windeinwirkung vermehrt Rücksicht genommen werden muss. Am 26.12.1999 wurde die Gefahrenstufe erstmals auf 3 (= erheblich) angehoben. In der Nacht hat es im Bereich Arlberg-Außerfern, in den Nordalpen sowie in der Silvretta bis zu 30 cm Neuschneezuwachs gegeben (Silvretta bis zu 25 cm), verbunden mit stürmischem Westwind. Als Gefahrenstellen wurden kammnahe Steilhänge sowie eingewehte Rinnen und Mulden vor allem in den Expositionen Nordwest bis Südost angegeben. Die Gefahrenstufe des Tiroler Lawinenlageberichtes deckte sich auch mit jener der Landeswarnzentrale Vorarlberg und mit den Schweizer Lawinenbulletin.

Alle drei Beschuldigten haben sich vor Antritt der Tourenwoche über die Wettersituation und den Lawinenlagebericht informiert.

Am 26.12.1999 vormittags übernahmen die fünf Bergführer die aus 39 Personen bestehende Gruppe in Galtür. 10 der Tourenteilnehmer wollten zu Fuß zur Jamtalhütte aufsteigen und wurde diese Gruppe von P. übernommen. Die anderen Teilnehmer und Bergführer fuhren mit Pistenfahrzeugen zur Hütte bzw. ließen sich von den Pistenfahrzeugen schleppen. Beim Aufstieg war die Sicht schlecht, es herrschte Schneetreiben. Teilweise hatten die Tourenteilnehmer bereits beim 3-stündigen Aufstieg Konditionsprobleme. Vor dem Aufstieg überprüfte der Erstbeschuldigte die Lawinen-Verschütteten-Suchgeräte (LVS-Geräte) seiner Gruppe. Die Gruppengröße von

- 11 -

10 Personen war angesichts des Zustiegs, der weitgehend der Ratrakspur folgte, gerechtfertigt.

Aufgrund des bis 26.12.1999 Mittag geringen Neuschneezuwachses war die Gefahr von spontanen Großlawinen, die den Anstieg zur Jamtalhütte hätten gefährden können,geringbzw. auszuschließen.

Auf der Hütte wurde im Zuge der Begrüßung auf die mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände aufmerksam gemacht wie Bekleidung, Verpflegung und Erste-Hilfe-Paket. Im Anschluss wurden den Teilnehmern Schneeschuhe, LVS-Geräte undLawinenschaufeln ausgehändigt. Es war schließlich jeder Teilnehmer entweder mit einem selbst mitgebrachten oder mit einem ausgeliehenen LVS-Gerät ausgerüstet. Weiters erhielten pro Gruppe 4 Teilnehmer Lawinenschaufeln.

Die Teilnehmer wurden aufgefordert, sich in Gruppen zusammenzuschließen, wobei es schließlich zur Bildung von insgesamt 5 Gruppen mit je 6 bis 10 Teilnehmern, davon 2 Schitourengruppen und 3 Schneeschuhgruppen kam.

Der Erstbeschuldigte L. übernahm schließlich eine Tourengruppe mit geübteren Tourengehern bestehend aus folgenden Personen: [Namen der Teilnehmer] Die weniger geübten Schitourengeher schlossen sich der Gruppe des Drittbeschuldigten S. an, wobei es sich dabei um folgende Teilnehmer handelte: [Namen der Teilnehmer]. Der Zweitbeschuldigte übernahm eine Schneeschuhgruppe bestehend aus 9 Personen, nämlich [Namen der Teilnehmer]. Die beiden deutschen Bergführer B. und G. übernahmen ebenfalls

- 12 -

jeweils eine Gruppe von Schneeschuhgehern, wobei sich in der Gruppe des B. [Namen der Teilnehmer] befanden, in der Gruppe des G. [Namen der Teilnehmer].

Die beiden Schitourengruppen mit je 6 Teilnehmern sind von ihrer Größe her ideal. Die Schneeschuhgruppen des P. mit 9 und des G. mit 10 Personen sind im Hinblick auf das geplante Tourenprogramm von der Teilnehmerzahl als "grenzwertig" zu bezeichnen. Als allgemein anerkannte Richtgröße im Bereich Schibergsteigen gilt heute eine maximale Teilnehmerzahl von 8 Personen pro Bergführer. Diese Zahl ist allerdings als Richtwert zu verstehen und kann bzw. muss je nach Schwierigkeit der Tour variiert werden.

Der Wetterbericht der Wetterdienststelle Innsbruck vom Montag, 27.12.1999, 07.30 Uhr, meldete den grundsätzlichen Fortbestand des unbeständigen Wetters und insbesondere für die Silvretta weiteren Niederschlag. Es wurde prognostiziert, dass der kräftige Nordwestwind am Vormittag vorübergehend stärker wird mit möglichen Spitzen um 100 km/h. Am Nachmittag sollte der Wind laut Wetterbericht schwächer werden. Für den Bereich Arlberg, Silvretta und Kalkalpen nördlich des Inn wurde anhaltender Schneefall vorhergesagt. Gleichzeitig wurde eine allmähliche Wetterberuhigung für den Nachmittag angekündigt. Die Vorschau für Vorarlberg lautete dahingehend, dass auch an den nächsten Tagen kaum Sonne sein würde, wobei es am Dienstag, 28.12.1999, noch ab und zu ganz leicht schneien sollte. Laut Vorschau für Tirol sei für die nächsten Tage kaum noch Schneefall gegeben, der Himmel sei aber meist stark bewölkt oder bedeckt.

- 13 -

Von den drei Beschuldigten wurde dieser Wetterbericht jedoch nicht abgehört, da sie den entsprechenden Radiosender in der Jamtalhütte nicht empfangen konnten. Sie hörten allerdings regelmäßig den Schweizer Wetterbericht an, welcher ihrer Ansicht nach für das gegenständliche Gebiet auch zutreffender war.

Der Schweizer Radio-Wetterbericht vom 27.12.1999, ausgegeben um 05.30 Uhr für die Alpensüdseite und das Engadin, meldete entlang der Alpen Bewölkung und zeitweise Schneefall, sonst bei wechselnder Bewölkung meist trocken. Die Vorschau für 28. und 29.12.1999 lautete auf wechselhaftes Winterwetter im Norden und in den Alpen. Es wurden einige Schneefälle. besonders am Alpennordrand, prognostiziert, dazwischen aber auch kurze Aufhellungen.

Die Ausgabe des Schweizer Radio-Wetterberichtes um 17.30 Uhr prognostizierte bis zum Abend des 28.12.1999 für die Alpensüdseite und das Engadin Schneefall in der Nacht bis in die Niederungen. Am 28.12-1999 sollte es den Alpen entlang noch bewölkt sein und aus Norden etwas Schnee fallen, weiter südlich sollte es wenigstens teilweise sonnig aber windig sein.

Der Lawinenwarndienst Tirol gab am Montag den 27.12.1999 die Gefahrenstufe 3 (= erheblich) und 4 (= groß) aus. Im Wesentlichen lautete er folgendermaßen: ,,Bei außergewöhnlich stürmischen Westwinden sind im Raum Arlberg/Außerfern sowie der Silvretta bis 40 cm Neuschnee gefallen. Die orkanartigen Winde verursachen dabei zum Teil extreme Windverfrachtungen. Dieser Triebschnee überdeckt eine meist lockere, schwach aufgebaute Altschneedecke, die oft nicht mehr in der Lage ist, die Schneelast zu tragen- Schitouren erfordern derzeit unbedingt großes lawinenkundliches Beurteilungsvermögen, hochalpine Tourenziele sollten generell ausgespart bleiben."

- 14 -

Die Landeswarnzentrale Vorarlberg gab die Stufe 3 (= erheblich) der 5-teiligen Gefahrenskala aus und meldete einen Neuschneezuwachs im Montafon und in der Silvretta von 20 bis 45 cm. Das Nationale Lawinenbulletin der Schweiz vom Sonntag, 26.12.1999, ausgegeben um 17.00 Uhr, sagte für den 27.12.1999 erhebliche Lawinengefahr (= Stufe 3) für das Engadin voraus, wobei dieser Teil der Schweiz für die Silvretta maßgeblich ist.

Da sich in der Hütte ein neues Faxgerät befand und der Hüttenwirt G. L. die Abruffunktion dieses Gerätes noch nicht beherrschte, war der Lawinenlagebericht nicht wie sonst üblich in der Hütte ausgehängt. G. L. hörte den Lawinenlagebericht zwar telefonisch ab, gab diesen aber wenn überhaupt lediglich dem Erstbeschuldigten L. weiter, welcher wiederum die übrigen Bergführer nicht informierte.

Die Beschuldigten beurteilten aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen die Lawinengefahr an diesem Tag mit 3. Der Neuschneezuwachs seit Ankunft auf der Hütte betrug cirka 10 cm.

Zur Gewöhnung an das Gerät und aufgrund des Schlechtwetters entschlossen sich die fünf Bergführer für den 27.12.1999 zu einer kleinen Eingehtour durch das Futschöl zum sogenannten Finanzerstein. Dabei stiegen die Gruppen von der Jamtalhütte sehr flach in östliche Richtung entlang des Futschölbaches in einem relativ weitläufigen Tal auf. Während der gesamten Tour musste dabei kein einziger Steilhang begangen werden und auch das seitlich ansteigende Gelände war nur mäßig steil, sodass mit Fernauslösungen von Lawinen nicht gerechnet werden musste. Das Ziel Finanzerstein war aufgrund der herrschenden Verhältnisse und der am Vortag gewonnenen

- 15 -

Erfahrungen, vor allem aber aufgrund der Geländecharakteristik richtig gewählt und eindeutig zu verantworten.

Das Tourenziel erreichten nur die zwei Schitourengruppen, während die Schneeschuhgruppen den Schlechtwettertag für Übungen mit dem LVS-Gerät nützten.

Bei dieser Tour waren im Bereich des ,,Breiten Wassers" Setzungsgeräusche zu hören. Setzungsgeräusche in sehr flachen Talböden sind relativ bedeutungslos, da man davon ausgehen kann, dass der Schneedeckenaufbau an der aktuellen Stelle völlig anders ist als in den Steilpassagen, wo Lawinen grundsätzlich möglich wären.

Um cirka 14.00 Uhr trafen die Gruppen wieder auf der Jamtalhütte ein. Man zeigte den Teilnehmern anschließend ein Video über die Handhabung des LVS-Gerätes und das richtige Verhalten im Notfall.

Nach dem Abendessen wurde von den Bergführern mehrfach der Schweizer Wetterbericht im Radio und telefonisch abgehört und wurde als Tourenziel für den 28.12.1999 schließlich die Tour auf den ,,Rußkopf" geplant.

Der Wetterbericht der Wetterdienststelle Innsbruck vom 28.12.1999, 07.30 Uhr, kündigte ein kleines aber kräftiges Tief und dadurch bedingtes wechselhaftes Wetter mit verbreiteten Schneefällen an. Feuchte und zunehmend auch kältere Luftmassen, die gegen die Alpen geführt werden, kündigte auch der Schweizer Radio-Wetterbericht vom 28.12.1999, ausgegeben um 05.30 Uhr, an.

Für die Alpensüdseite und das Engadin wurde längs der Alpen Bewölkung und zeitweise etwas Schnee, weiter im Süden zum Teil sonniges aber windiges Wetter angekündigt.

Die fünf Bergführer hörten wiederum nur den Schweizer Wetterbericht

- 16 -

Der Lawinenwarndienst Tirol gab am Dienstag den 28.12.1999 wiederum die Gefahrenstufe 3 und 4 aus. Er lautete im Wesentlichen wie folgt: ,,In den vergangenen 24 Stunden gab es in Nordtirol bis 15 cm Neuschneezuwachs. Dieser Neuschnee wurde bis zum Nachmittag wieder von starken Nordwestwinden verfrachtet. In den Tiroler Tourengebieten herrscht überwiegend erhebliche Lawinengefahr. Im Raum Arlberg/Außerfern, der Silvretta und den Nordalpen ist die Gefahr als groß einzustufen. Es ist weiterhin mit Selbstauslösungen von Lawinen mittlerer Größe zu rechnen."

Die Landeswarnzentrale Vorarlberg gab die Stufe 3 aus, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Neuschneemengen der letzten 3 Tage in allen Regionen 40 bis 70 cm betrugen. Laut diesem Lawinenwarnbericht verursachten dabei die Winde umfangreiche Triebschneeansammlungen in allen Expositionen und auch in kammfernen Bereichen.

Wie in Vorarlberg wurde auch im Schweizer Lawinenbulletin an der Stufe 3 festgehalten.

Auch von diesen Lawinenlageberichten hatten die Bergführer keine Kenntnis, möglicherweise hat der Hüttenwirt dem Erstbeschuldigten L. die Lawinenwarnstufe mitgeteilt.

Der amtliche Lawinenwarndienst gibt für eine relativ große Fläche eine Gefahrenbeurteilung aus, während andererseits die kleinräumigen meteorologischen Verhältnisse und damit die lokale Lawinengefahr nicht unwesentliche Unterschiede aufweisen können. Der Lawinenlagebericht ist zwar ein wertvolles Instrument der Tourenplanung und das Einholen dieser Information ist sehr wesentlich. Der Lawinenlagebericht verliert jedoch dann an Bedeutung, wenn der erfahrene Tourengeher vor Ort ist bzw. bereits mehrere Tage in einem Gebiet unterwegs ist. Seine eigenen

- 17 -

Beobachtungen und Erfahren erlauben eine weit differenzierte Beurteilung und Einschätzung der lokalen Verhältnisse. Es ist sogar unerlässlich, selbst wenn die amtliche Lawinenwarnstufe bekannt ist, diese einer Prüfung zu unterziehen, ob sie auch für das betreffende Gebiet zutrifft und sie allenfalls noch oben oder nach unten zu korrigieren.

Eine derartige Prüfung haben die Beschuldigten und auch die anderen zwei Bergführer für die jeweiligen Tourentage auch durchgeführt und kamen sie am Abend des 27.12.1999 mit Ausnahme des Beschuldigten S., der von Lawinenwarnstufe 3 ausging, übereinstimmend auf die Einschätzung der Gefahrensituation mit Stufe 3 bis 4.

Ein wichtiger qualitativer Unterschied zwischen der Gefahrenstufe 3 und der Stufe 4 besteht darin, dass bei Stufe 4 mit dem spontanen Anbruch von vielen mittleren, mehrfach aber auch großen Lawinen zu rechnen ist. Derartige spontane Lawinenabgänge wurden weder von den fünf Bergführern noch vom Hüttenwirt noch von sonst irgendjemandem der Teilnehmer beobachtet. Die Stufe 4 ist desweiteren fest immer mit großen Neuschneemengen verbunden. Die Drei-Tages-Summe des Neuschneezuwachses in der Silvretta in der Zeit vom 25. bis 28.12.1999 wurde vom Tiroler Lawinenwarndienst mit bis zu 80 cm und vom Vorarlberger Lawinenwarndienst mit 40 bis 70 cm angegeben. Aus den Messwerten des Beobachters auf der von der Jamtalhütte aus cirka 7 km entfernt liegenden Heidelbergerhütte ergab sich eine Drei-Tages-Summe von 60 cm, die von der Jamtalhütte cirka 14 km entfernt liegende Messstation Ischgl/Idalpe kam auf 50 cm. Derartige lokale Unterschiede in der Niederschlagsintensität sind auch durchaus nicht ungewöhnlich.

Für die Zeit vom 25.12. bis 28.12.1999 ist ein Neuschneezuwachs von mehr als 30 bis 40 cm im Jamtalgebiet nicht nachweisbar.

- 18 -

Setzungsgeräusche wurden lediglich am 27.12.1999 in einem sehr flachen Gebiet im Talboden wahrgenommen.

Am 28.12.1999 war somit insgesamt die Gefahrenstufe 4 mit Sicherheit nicht gegeben, allerdings ein ,,gespannter Dreier". Die Einschätzung der Beschuldigten war daher durchaus realistisch und wäre auch bei Einholung des Lawinenlageberichtes keine andere Einschätzung zu erwarten gewesen. Was die Warnung im Lawinenlagebericht vor Triebschneeansammlungen aufgrund der extremen Windverfrachtungen betrifft, so sind solche in Rinnen und Mulden allgemein den ganzen Winter über ein Gefahrenpotential und ist davon auszugehen, dass dies den Beschuldigten auch bekannt ist. Die Unkenntnis des Lawinenlageberichtes zumindest durch den Zweit- und Drittbeschuldigten steht daher in keinem Risikozusammenhang.

Bei Lawinenwarnstufe 3 ist eine Lawinenauslösung bereits bei geringer Zusatzbelastung z.B. durch einzelne Schifahrer vor allem an extremen Steilhängen wahrscheinlich. Fallweise sind spontan einige mittlere, vereinzelt aber auch große Lawinen möglich. Schitouren bei dieser Lawinenwarnstufe erfordern lawinenkundliches Beurteilungsvermögen und sind Tourenmöglichkeiten eingeschränkt.

Bei dem für den 28.12.1999 geplanten Tourenziel Rußkopf kann man sich ohne Berücksichtigung des Hüttenhanges auf mäßig steiles Gelände (weniger als 30 Grad) beschränken und ist dies eine Tour, die durchaus auch unter Berücksichtigung der überwiegend pessimistischen Wetterprognose, der Informationen betreffend die lokale Lawinengefahr und unter Berücksichtigung der umfassenden Ortskenntnis der Bergführer den Verhältnissen angepasst ist.

In der Nacht vom 27.12. auf den 28.12.1999 war es zwar windig, es schneite aber nur wenig oder gar nicht.

- 19 -

Am Morgen des 28.12.1999 sprachen die Beschuldigten auch mit dem Hüttenwirt L., welcher sich bereits seit 20.12.1999 auf der Hütte befand und aufgrund seiner Beobachtungen keine Bedenken gegen die Tour hatte, für den Fall dass sie durch den Talboden gehen, wobei gemeint war, dass sie nicht den Weg von der Hütte hinauf zum Steilhang, sondern von der Hütte in den späteren Unfallhang nehmen.

Am Morgen des 28.12.1999 waren die Sichtverhältnisse relativ gut, es schneite nur leicht und es herrschte kein oder nur wenig Wind.

Die ersten Gruppen trafen sich um cirka 08.30 Uhr vor der Hütte.

Die Beschuldigten beurteilten den Hüttenhang und späteren Unglückshang jeder für sich und kamen zum Ergebnis, dass eine Begehung des Hanges unproblematisch sei.

Der Hang ist nach Nord-West exponiert und zieht sich vom ,,Steinmandli" 2353 m zum flachen Talboden auf eine Höhe von 2140 m hinunter. Quer durch den Hang führt der Sommersteig zum Jamtalferner. Die Neigung dieses Hanges beträgt im hüttennahen Bereich cirka 30 Grad und nimmt dann weiter südlich auf cirka 40 Grad zu. In diesen steileren Hangbereich ist eine cirka 30 m breite Rinne eingebettet, die nach unten auf einen leicht ausgeprägten Buckel hin ausläuft. Die Begehung dieses Hanges ist nicht zwingend notwendig. Durch einen nahezu unbedeutenden Umweg, bei dem man cirka 5 Minuten länger geht, gelangt man in den Talboden, ohne diesen Hang zu betreten.

Die Querung dieses Hanges ist die allgemein übliche Route in den Talboden und auch die eingezeichnete Schiroute in der Alpenvereinskarte führt mitten durch den Nordwest-Hang. Ebenso zeigen die in den verschiedenen Führern eingezeichneten Übersichtsskizzen diesen Wegverlauf. Auch in früheren Jahren war dieser Weg immer die Hauptspur und warnte der Althüttenwirt F. L. Tourengeher lediglich bei größeren

- 20 -

Neuschneefällen ab 1 m aufwärts vor diesem Hang. Im Jahr 1931 war der letzte Lawinenunfall auf diesem Hang.

Bei der vorherrschenden Wetterlage mit Wind aus West bis Nordwest lag der betreffende Nordwest-Hang im Luv, also auf der dem Wind zugekehrten Seite. Er bildete somit nicht die klassische Gefahrenstelle eines Lee-Hanges. Die Beschuldigten konnten daher davon ausgehen, dass der Neuschnee hier eher erodiert wurde, als dass er sich in großen Mengen ablagerte.

Weitere Sicherheitszeichen waren der geringe Neuschneezuwachs. Die Sichtverhältnisse waren gut, sodass man bis zum Ende des Talbodens sehen konnte und der Hang in seiner Dimension und in seiner Neigung ausreichend detailgenau eingeschätzt werden konnte- Aufgrund der allgemein geringen Schneelage waren im gesamten Hang zahlreiche Steine sichtbar, wodurch die Beschuldigten den Eindruck haben mussten, es gebe gar keine zusammenhängenden Schneeflächen, die groß genug wären, um die Bildung eines gefährlichen Schneebrettes überhaupt zu ermöglichen. Allerdings kann man von der Hütte aus die Rinne nicht einsehen, insbesondere sieht man nicht, in welcher Höhe durch den Wind alltällig angelagerter Triebschnee vorhanden war, wobei dies wiederum dadurch, dass sich der Hang im Luv befand, relativiert wird.

Der Schnee war locker, es gab keine Schollenbildung.

Insgesamt ist die Entscheidung zur ersten Begehung des Nordwest-Hanges führungstechnisch gerade noch gerechtfertigt und objektiv nicht sorgfaltswidrig.

Mit Ausnahme von Sch., die aus gesundheitlichen Gründen in der Hütte blieb, entschlossen sich alle Teilnehmer, die Tour mitzumachen. Nach der Kontrolle der LVS-Geräte und der Ausrüstung ging der Drittbeschuldigte mit seiner Gruppe als erster los. Er legte seine Spur leicht schräg abwärts den Nordwest-Hang querend zum

- 21 -

Talboden. Entlastungsabstände wurden dabei vom Drittbeschuldigten nicht angeordnet und auch von der Gruppe nicht eingehalten.

Nach dem Drittbeschuldigten ging die von B. geführte Schneeschuhgruppe los. Die Gruppe ging anfangs dieselbe Spur wie S. mit seiner Gruppe, nachdem die Schitourengruppe eine Steinplatte fast freilegte, wich B. seitwärts etwas aus und ging dann wiederum die Spur von S. B. ordnete Entlastungsabstände an, was auch für alle anderen Gruppen angebracht gewesen wäre, zumal es sich um die erste Begehung handelte und die tatsächlichen Verhältnisse erst zu erkunden waren. Auch wenn nach neuesten Forschungen (Jürg Schweizer und Christian Camponovo) die Spannungsspitzen von zwei hintereinander gehenden Schifahrern sich nicht addieren, ist die Einhaltung von Entlastungsabständen immer noch eine sinnvolle Maßnahme. Darüber, inwieweit sich Auswirkungen daraus ergeben, wenn sich Schneeschuhgeher, die eng nebeneinander gehen und nicht wie Schitourengeher einen sich schon aus der Schilänge ergebenden Mindestabstand einhalten müssen, gibt es noch keine Erkenntnisse

Als dritte Gruppe ging die vom Zweitbeschuldigten P. geführte Schneeschuhgruppe los, wobei P. Abstände von 10 m anordnete, dies jedoch aufgrund der Überprüfung der LVS-Geräte.

Als nächster ging der Erstbeschuldigte L. mit seiner Schitourengruppe los, wobei er wenige Meter oberhalb der Spur des S. eine neue, etwas flachere Spur im Hang anlegte. Dies tat er deshalb, damit er auf dem Retourweg zur Hütte flacher aufsteigen konnte. Während der Hangquerung überholte er die Schneeschuhgruppen. Auch der Erstbeschuldigte ordnete keine Abstände an.

- 22 -

Zuletzt brach G. mit seiner Schneeschuhgruppe auf, wobei er der Spur der anderen beiden Schneeschuhgruppen nachging. Auch G. ordnete keine Abstände an.

Nach Erreichen des Talbodens setzten die Gruppen den Aufstieg fort, wobei die Schitouren-Gruppen von L. und S. abwechselnd vorausgingen, dahinter die 3 Schneeschuh-Gruppen.

Die vom Schweizer Wetterdienst angekündigte Aufhellung trat nicht ein. Es verschlechterten sich im Gegenteil die Verhältnisse zunehmend. Wind und Neuschnee entwickelten sich zum Schneesturm, die Sicht war zeitweise völlig genommen. Die Entwicklung des Wetters war so von allen fünf Bergführern nicht erwartet worden.

Cirka 1/2 Stunde vor dem Rußkopf wurde in den Gruppen des B. und des P., die knapp hintereinander aufstiegen, über ein eventuelles Umdrehen beraten, da Teilnehmer Konditionsprobleme hatten bzw. ihnen die Verhältnisse zu schlecht waren. Es wurde schließlich beschlossen, dass P. umdreht und drei Teilnehmer der Gruppe des B., welche nicht mehr weitergehen wollten, nämlich [...] mitnimmt. Die Schneeschuhwanderer [...] wechselten wiederum von der Gruppe des P. in die Gruppe des B. der die Tour fortsetzte.

B. setzte den Anstieg zunächst fort, wobei er zu diesem Zeitpunkt die Spuren der Schitourengeher noch ansatzweise vorfinden konnte und entschied nach cirka 15 Minuten aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse und des Sturmes ebenfalls umzudrehen. Ungefähr zur selben Zeit entschied sich auch G. mit

-23 -

seiner Gruppe zur Umkehr, da er die Spuren nicht mehr sah. Er vereinbarte mit B. über Funk, auf ihn zu warten.

Die beiden Schitourengruppen, die etwas schneller waren, erreichten gegen Mittag die Zollwachhütte unmittelbar unterhalb des Rußkopfes und legten dort eine kurze Rast ein. Aufgrund der Wetterverschlechterung beschlossen auch sie, zur Hütte zurückzukehren.

Die Schitourengruppen schlossen sich bei der Abfahrt zu einer Gruppe zusammen, die vom Erstbeschuldigten angeführt wurde. [Der Drittbeschuldigte] S. fuhr als Schlussmann. Alle fuhren in der selben Spur und in sehr kurzen Abständen ab. Dabei überholten sie die Schneeschuhwandergruppen des G. und des B. und trafen schließlich am Ende des Talbodens im Bereich des ,,Gedenksteines" wieder zusammen. Kurz darauf erreichten die Gruppen die Stelle am Fuß des Nordwest-Hanges, an der man wieder zur Hütte aufsteigen musste.

Beim Abstieg herrschte starker Sturm, die Sichtverhältnisse waren sehr schlecht und musste die Aufstiegsspur immer wieder gesucht werden.

Die Wetterverschlechterung war sehr überraschend und plötzlich und war der Zeitpunkt zur Rückkehr sowohl von den drei Beschuldigten als auch von den beiden anderen Bergführern richtig gewählt.

Je weiter die Gruppen abgestiegen sind, desto besser wurde die Sicht, wobei man teilweise zumindest 1 km sehen konnte, die Sicht allerdings immer wieder wechselte. Auch die Windverhältnisse besserten sich und ließ auch der Schneefall nach.

Die Gruppen der drei Beschuldigten, insgesamt 24 Personen, befanden sich schließlich cirka 400 m von der Jamtalhütte entfernt, die sie auch sehen konnten. Zwischen ihnen und der Hütte lag der Nordwest-Hang.

-24 -

Die Beschuldigten begutachteten jeder für sich den Hang und kamen dabei zum Ergebnis, dass sich seit der Überquerung am Margen in diesem Bereich kaum etwas geändert hat. Nach wie vor war es so, dass die Anzahl der sichtbaren Steine und aperen Stellen aufgrund der allgemeinen Schneelage und der mäßigen Neuschneezuwächse außerordentlich groß war und somit nach wie vor sehr leicht der Eindruck entstehen konnte, dass die für ein Schneebrett notwendigen zusammenhängenden Schneeflächen gar nicht vorhanden wären- Im Zweifel ist auch davon auszugehen, dass die am Morgen angelegten Spuren noch vorhanden waren. Dies bedeutet aber, dass die Beschuldigten zu Recht davon ausgingen, dass in diesem Bereich eine so dramatische Wetterverschlechterung, insbesondere ein so starker Wind, wie sie dies beim Aufstieg erlebten, wo sogar die Spuren der vorangegangenen Gruppe nicht mehr sichtbar waren, nicht stattgefunden haben kann. Wäre in diesem Bereich ebenfalls so ein starker Sturm gewesen, hätten nach 4 1/2 Stunden keine Spuren mehr vorhanden sein dürfen Die Beschuldigten konnten aufgrund der Tatsache, dass diesen Hang, der sich im Wesentlichen genau so darstellte wie am Morgen, bereits 43 Personen auf verschiedenen Spuren erfolgreich gequert hatten, keinerlei Gefahr erkennen. Dazu kommt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Rinne, aus der sich später das Schneebrett löste, nach unten wie ein Trichter schließt und auf einen leichten Rücken aufsetzt, und damit das Gelände so abgesetzt wird, dass leicht der Eindruck entstehen kann, dass der Bergrücken davor schützt, ein Schneebrett in der Rinne auszulösen.

Aufgrund dieser Umstände mussten zusammenfassend die Beschuldigten zum Schluss kommen, dass eine wiederholte Begehung dieser Spur, die zudem den wirklich steilen Teil des Hanges nicht berührte, zu verantworten ist.

Die Beschuldigten haben die klassische Beurteilungsmethode angewendet und anhand ihrer ihnen in der damals vorliegenden Situation zugänglichen Informationen eine

-25-

Einzelhangbeurteilung vorgenommen, indem sie situativ entschieden haben, dass die Hangquerung in der konkreten Situation gefahrlos möglich ist.

Ex ante betrachtet und vom Standpunkt einer gedachten Maßfigur, somit eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen in der konkreten Situation der Beschuldigten in Kenntnis der ihnen damals vorliegenden oder doch zugänglichen Informationen über Faktoren wie Witterung, Wind, Schnee- und Geländeverhältnisse und ausgestattet mit dem allgemeinen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Erfahrungswissen von den daraus abzuleitenden Kausalverläufen war nicht erkennbar, dass die neuerliche Begehung des Hanges noch dazu auf derselben Spur wie am Morgen eine Gefahr mit sich bringen würde.

Man geht zwar heute davon aus, dass trockene Schneebrettlawinen nur an ganz bestimmten Punkten (,,Hot Spots", ,,Superschwache Zonen") ausgelöst werden können, sodass einzelne Schispuren in einem Hang keine Garantie für Sicherheit sind, weil dann von demjenigen, der die Spur legte, eben zufällig diese kritischen Punkte nicht getroffen wurden. Gerade dies bestätigt aber die Einschätzung der Beschuldigten, da 43 Personen auf im Wesentlichen drei verschiedenen Spuren durch den Hang gegangen sind und eine bereits erfolgreich erprobte Spur neuerlich begangen hätte werden sollen.

Nach der gegenwärtig immer noch herrschenden Lawinenkunde wird der Bergführer aufgefordert, eine Gefahr zu beurteilen und je nach seiner subjektiven Einschätzung wird ein Hang ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen begangen, wenn er als absolut sicher erkannt wird, oder mit Entlastungs- oder Sicherheitsabständen, wenn ein gewisses Gefahrenpotential erkannt, dieses aber für vertretbar gehalten wird oder der Bergführer bricht die Tour ab bzw. weicht der Gefahrenstelle aus, wenn das

-26 -

Gefahrenpotential nicht vertretbar ist. Diese gegenwärtig noch repräsentative Einstellung führte dazu, dass die Beschuldigten, die eben eine Gefahr nicht erkannten, auch keinen Grund sahen, Entlastungsabstände anzuordnen, wobei jedoch nicht festgestellt werden kann, dass die Auslösung des Schneebrettes durch das Einhalten von Entlastungsabständen verhindert hätte werden können. Das Nichteinhalten von Entlastungsabständen in der konkreten Situation aufgrund der von den Beschuldigten vorgenommenen Einschätzung entspricht dem heute noch herrschenden Ausbildungsstand und ist für die Bergführer heute noch repräsentativ. Daneben entwickelt sich gegenwärtig eine neue Haltung, die auch unter dem Begriff ,,Risikomanagement" zusammengefasst wird. Dabei wird ausgehend von der Erkenntnis, dass die Lawinengefahr prinzipiell nicht vorhersagbar ist, der subjektive Prozess der Einschätzung teilweise ersetzt bzw. ergänzt durch standardisierte Sicherheitsmaßnahmen (Strategie ,,Stop or go") oder durch eine standardisierte Entscheidungsfindung (Strategie ,,Reduktionsmethode") nach Werner Munter. Dies würde für den vorliegenden Fall bedeuten, dass egal wie gefährlich oder sicher die Schneedeckenstabilität im Nordwest-Hang eingeschätzt wird, die Errechnung des Restrisikos mittels der Munterschen Risikoformel eindeutig zeigt, dass das Gefahrenpotential zu groß ist und der Reduktionsfaktor Entlastungsabstände jedenfalls anzuordnen wäre. Die Strategie ,,Stop or go" wiederum definiert die Anwendung von Entlastungsabständen als sogenannte "Standardmaßnahme", die in Hängen ab 30 Grad grundsätzlich anzuwenden ist. Darüber hinaus wäre bei dieser Strategie bei einer Lawinenwamstufe 3 der Verzicht auf eine Hangneigung von 35 Grad und mehr als Entscheidungsstrategie vorgesehen. Auch nach der Methode von Werner Munter wäre das akzeptable Restrisiko nur dann erreicht, wenn der Nordwest-Hang nicht begangen worden wäre.

- 27 -

Sowohl die ,,Reduktionsmethode" und ,,Stop or go" sind relativ jung und auch umstritten. Von anerkannten auf breiter Basis akzeptierten Methoden kann noch nicht gesprochen werden. Es kann den Beschuldigten daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese Strategien nicht angewendet, sondern die klassische Beurteilungsmethode herangezogen haben.

Nun zum weiteren Verlauf:

Am Ende des Talboden gaben die Beschuldigten L. und S. ihren Teilnehmern die Anweisung, die Felle wieder auf die Schi zu ziehen und dann in ihrer Spur zur Hütte zu folgen. Bezüglich Abstände oder Verhalten gab es von den Bergführern keine Anweisungen.

Der Erstbeschuldigte L. ging als erster los, cirka 50 m dahinter der Drittbeschuldigte S. Hinter S. gingen die fünf Schitourengeher aus L.s Gruppe, nämlich [Namen der Teilnehmer] und [Name] aus der Gruppe des S. Nun folgte der Zweitbeschuldigte P., knapp dahinter G. M. [Teilnehmerin] dahinter [Teilnehmer] und danach weitere 13 Gruppenteilnehmer bestehend aus Schitour- und Schneeschuhgehern. G. M. verspürte plötzlich einen leichten Schlag am Kopf und am Rücken und verlor das Gleichgewicht und stolperte. Sie hatte Schwierigkeiten beim Aufstehen und rief P., dass sie gestürzt sei. Der Zweitbeschuldigte drehte sich daraufhin um und konnte dann erkennen, dass außer G. M. keine Personen mehr hinter ihm waren.

Es hatte sich aus dem Nordwest-Hang ein sehr weiches Schneebrett gelöst, welches einschließlich G. M. 15 Gruppenteilnehmer erfasste und 14 Personen

-28 -

verschüttete. Die Lawine wurde von niemandem weder optisch noch akustisch wahrgenommen.

Die drei Beschuldigten begannen sofort mit den Rettungsmaßnahmen und wurde [ein Teilnehmer] zur Jamtalhütte geschickt, um den Unfall zu meiden. Während die drei Beschuldigten mit der Suche nach den Verschütteten begannen, wurden die restlichen Teilnehmer angewiesen, ihre LVS-Geräte umzuschalten auf Empfang und zum Lawinenkegel zurückzukehren. Der Erstbeschuldigte ortete am Lawinenkegel sofort Signale und konnte das erste Opfer, S. F., nach cirka 3 bis 5 Minuten in einer Tiefe von cirka 1,3 m freilegen und konnte dieser lebend und unverletzt geborgen werden. R. M. wurde einige Meter oberhalb von S. F. nach cirka 5 bis 7 Minuten nur mehr tot geborgen. H. F. wurde cirka 10 m südöstlich von S. F. in einer Tiefe von 1,30 m geortet und ebenfalls nur mehr tot geborgen.

B. wurde nach cirka 15 Minuten cirka 10 m südlich von S. F. in einer Tiefe von 2,5 m lebend geborgen. U. S. konnte auf Höhe von H. F. aus einer Tiefe von 1 m nur mehr tot geborgen werden. M. B. wurde am südlichen Ende des Lawinenkegels hinter der Geländekuppe nach 3 bis 4 Minuten bei der Augensuche gefunden und konnte unverletzt freigelegt werden. G. K. wurde ebenfalls am südlichen Ende des Lawinenkegels in der Tiefe von 1,5 m geortet und nur mehr tot geborgen.

C. L. wurde nur oberflächlich verschüttet und konnte durch Augensuche gefunden und lebend gerettet werden Allerdings erlitt sie eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Zerrung des medialen Knieseitenbandes links. P. B., R. und E. A., H. und H. K. konnten nur mehr tot geborgen werden. H. S. wurde nach einer Stunde aus einer Tiefe von 1,30 m am

-29 -

westlichen unteren Teil des Lawinenkegels lebend, jedoch verletzt aus den Schneemassen gerettet. Sie erlitt eine an sich schwere Verletzung, nämlich [...].

Insgesamt wurden cirka 65 Minuten für Ortung und Freilegung von 14 in bis zu über 2 m Tiefe verschütteten Personen benötigt. Die Situation wurde von den Beschuldigten sofort erfasst und ohne Zeitverlust wurde mit der Ortung und Bergung begonnen- Führungstechnisch ist es zwar nicht in Ordnung, dass die Beschuldigten 15 Personen einfach mehr oder weniger sich selbst überlassen haben und keiner der Beschuldigten den Schlussmann bildete, was aufgrund der Gruppenvermischung durchaus möglich gewesen wäre, sodass zumindest die Gruppenteilnehmerin M. B. schon deshalb Panikreaktionen hatte, weil sie den Gruppenanschluss verlor. Andererseits hätte es aber zur Folge gehabt, wenn einer der Beschuldigten als Letzter gegangen wäre, dass dieser in der gegenständlichen Situation ebenfalls verschüttet worden wäre und damit für die Rettungsmaßnahmen nicht zur Verfügung gestanden wäre.

Noch während der Rettungsmaßnahmen, cirka 20 Minuten nach dem Lawinenabgang, war auch der Hüttenwirt mit seinem Pistenfahrzeug an der Unfallstelle, ebenso erreichten die Gruppen B. und G. die Unfallstelle.

Die überlebenden Personen wurden schließlich mit dem Ratrak zur Jamtalhütte gebracht. Nachdem feststand, dass keine Personen mehr verschüttet waren, wurden alle Toten von den noch am Lawinenkegel zurückgebliebenen Bergführern L., S. und P. vollständig ausgegraben und zusammen in eine Schneehöhle gelegt. Gegen 18.00 Uhr erreichten die drei Beschuldigten als letzte die Hütte.

- 30 -

Der Lawinenabgang ereignete sich cirka 250 m südwestlich der Jamtalhütte. Bei der Lawine handelte es sich um eine trockene Schneebrettlawine. Der Anriss war cirka 40 m breit und erfolgte am höchsten Punkt der sich im steileren Hangbereich befindlichen cirka 30 m breiten Rinne und erstreckte sich noch ein Stück über diese hinaus nach Süden. Die Rinne mündet in eine von Südosten nach Nordwesten verlaufende flachere Rampe. die wiederum durch einen leichten Buckel getrennt wird, welcher dann auch die Schneemassen nach links und rechte teilte. Das Schneebrett erstreckte sich über eine Länge von cirka 90 m und legte einen Höhenunterschied von cirka 70 m zurück. Die Breite war cirka 120 m. Die Einhaltung von Entlastungsabständen hätte aufgrund dieser Breite auch keinen schadensbegrenzenden Effekt gehabt.

Der Anrissbereich ist direkt unterhalb einer Geländeversteilung zwischen den Sommersteigen und hat eine Neigung von cirka 38 bis 41 Grad. Die Anrisshöhe betrug cirka 30 bis 60 cm.

Die relativ unscheinbare Rinne, die in den hüttennahen Nordwest-Hang eingelagert ist, bildete eine Lee-Stelle. in der sich Triebschnee ansammelte. In dieser Rinne bildete eine überraschend harte alte Schneedecke (Bleistifthärte 4) die Gleitbahn für die Schneemassen, während im unteren Teil der Lawinenbahn diese harte Schicht fehlte. Die Teilung der Lawine am Buckel des Hanges führte zu einer wesentlichen Verbreiterung des Lawinenkegels. Die oberste Schneeschicht bildete überwiegend frischer, weicher Triebschnee. Eine Schneeschicht sehr geringer Festigkeit wurde auch durchwegs direkt oberhalb der Gleitfläche gefunden. Diese Schicht bestand aus leicht aufbauend umgewandeltem Schnee (Schwimmschnee). Darüber gab es durchwegs eine Schneeschicht größerer Festigkeit. Unter der an dieser Stelle cirka 20 m starken Gleitfläche mit der bereits beschriebenen überraschenden Härte befand sich aufbauend umgewandelter Schnee geringer Festigkeit.

-31 -

Das Schneebrett ging an manchen Stellen bis zum Boden ab. In den Bereichen mit allgemein geringer Schneemächtigkeit wurde Schwimmschnee in Bodennähe vorgefunden.

Den Stauraum bildete eine kleine unscheinbare Mulde, ein leichter Gegenhang, in dem die Schneemassen bis zu 3 m tief gestaut wurden. In diesem Bereich wurden dann auch die meisten Personen verschüttet.

Die Hangneigung im Bereich der Aufstiegsspur betrug im Bereich der Lawinenbahn zwischen 20 und 25 Grad.

Gerade in diesem Hangbereich musste von den Beschuldigten, bedingt durch den schwach ausgeprägten aber dennoch der Rinne vorgelagerten Rücken und aufgrund der geringen Neigung des Geländes im Bereich der Aufstiegsspur, die Möglichkeit einer Lawinenfernauslösung weitgehend ausgeschlossen worden. Auch die in dieser Rinne vorliegende Altschneedecke in der Härte 4, die eine denkbar günstige Gleitfläche darstellte, konnte so nicht erwartet werden.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Lawine von den Gruppen selbst fernausgelöst wurde oder ob es sich um eine Selbstauslösung handelte. Durch die erhebliche Zusatzbelastung im betreffenden Hang ist es eher wahrscheinlich, dass die Lawine von der Gruppe selbst fernausgelöst wurde.

Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass sich im Zuge der Rettungsmaßnahmen und danach das Wetter verschlechterte, sodass dichter Schneefall und kein Flugwetter herrschte. Es war daher eine Unterstützung der Rettungsaktion vom Tal aus nicht möglich. Auch Unfallerhebungen an Ort und Stelle konnten am selben Tag nicht mehr durchgeführt werden.

- 32 -


Die Beschuldigten bekannten sich nicht schuldig und gaben im Wesentlichen übereinstimmend zusammenfassend an, dass der Lawinenabgang für sie nicht erkennbar und vorhersehbar war und sie trotz Einhaltung aller Sorgfaltsmaßnahmen die Gefahr nicht erkennen konnten.

Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten stützen sich auf die Gendarmerieerhebungen und das Gutachten des SV Mag. Larcher.

Die Feststellungen zur geplanten Veranstaltung auf der Jamtalhütte sowie zum geplanten Programm und zu den Teilnehmern ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige, insbesondere aus den Unterlagen des "Summitclubs".

Die Feststellungen zu den Gruppeneinteilungen sowie zu der am 27.12.1999 durchgeführten Tour auf den Finanzerstein ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten.

Aus den der Anzeige beiliegenden Wetterberichten, Lawinenlageberichten und Schneelageberichten wurden die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.

Was die Hüttenöffnung betrifft, geht aus den Aussagen der Zeugen M. und F. L. eindeutig und nachvollziehbar hervor, dass die Hütte üblicherweise im Hochwinter in den letzten Jahren lediglich aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund besonderer Lawinengefahr geschlossen war.

Die Feststellungen zum Ausbildungsstand der Beschuldigten ergeben sich aus deren eigenen Angaben, aus den Gendarmerieerhebungen und dem Gutachten des SV Mag. Larcher. Die Feststellungen zu den Ortskenntnissen der Beschuldigten stützen sich auf deren nachvollziehbaren Angaben. Aus deren Angaben geht auch klar hervor, dass ihnen der spätere Unfallhang bekannt war, ihnen auch die Hangsteilheit in etwa klar war. Auch die Rinne im Hang kannten die Beschuldigten.

-33 -

Aus den Angaben der Beschuldigten ergibt sich auch glaubwürdig, dass sie schon vor der gegenständlichen geplanten Tourenwoche täglich den Wetterbericht und die Schnee- und Lawinensituation verfolgten.

Was den Lawinenlagebericht betrifft, so ergibt sich klar aus der Aussage des Zeugen L. [Hüttenwirt], dass er das neue Faxgerät noch nicht bedienen konnte und deshalb ein Lawinenlagebericht nicht per Fax eingeholt werden konnte. Der Erstbeschuldigte L. gab bei der Gendarmerie anlässlich der Niederschrift an, dass kein Lawinenlagebericht in der Hütte angeschlagen gewesen sei und er am 28.12.1999 in der Früh die Lawinenwarnstufe selbst mit 3 bis 4 eingeschätzt habe. In der Hauptverhandlung hingegen behauptete der Erstbeschuldigte, der Hüttenwirt L. habe den Lawinenlagebericht für die Bergführer abgehört und ein bis 2-mal hätte der Erstbeschuldigte sogar gemeinsam mit [dem Hüttenwirt] L. diesen telefonisch abgehört. Er selber habe am 28.12.1999 die Lawinenwarnstufe mit 3 eingeschätzt. Der Zeuge L. gab ebenfalls an, er habe den Lawinenlagebericht telefonisch abgehört und habe allerdings lediglich die Lawinenwarnstufe und auch nur an den Erstbeschuldigten weitergegeben. Dies erscheint auch glaubwürdig, während die Angaben des Erstbeschuldigten, er habe den Lawinenlagebericht selbst telefonisch abgehört, wohl nur als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal davon auszugehen ist dass der Erstbeschuldigte, der äußerst detaillierte Angaben in der Niederschrift machte, auch auf diesen Umstand bereits hingewiesen hätte.

Dass der Erstbeschuldigte, selbst wenn [der Hüttenwirt] L. ihm die Information über die Lawinenwarnstufe weitergegeben hat, dies den anderen Bergführern nicht sagte, ergibt sich aus der Aussage des Drittbeschuldigten S., der offen eingestand, an die Möglichkeit, den Lawinenlagebericht telefonisch einzuholen gar nicht gedacht und auch sonst darüber keine Informationen gehabt zu haben. Auch der

-34 -

Zweitbeschuldigte P. gab in der niederschriftlichen Vernehmung an, dass er bezüglich des Lawinenlageberichtes keine Informationen hatte. Wenn er in der Hauptverhandlung dann plötzlich behauptet, der Erstbeschuldigte habe ihm die Lawinenwarnstufe mitgeteilt, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung anzusehen.

Auch ist davon auszugehen, dass alle Bergführer mit Ausnahme des Drittbeschuldigten S. die Lawinenwarnstufe mit 3 bis 4 am 28.12.1999 einschätzten, was sich ebenfalls aus den niederschriftlichen Angaben nachvollziehbar und eindeutig ergibt und sich dies auch - wie sich aus dem Gutachten des SV Mag. Larcher ergibt als im Wesentlichen richtig erwiesen hat, wenn auch der Sachverständige von einem ,,gespannten Dreier" gesprochen hat. Die in der Hauptverhandlung plötzlich anders lautenden Behauptungen, man habe die Lawinenwarnstufe auf 3 eingeschätzt, erscheinen nicht glaubwürdig.

Die Feststellungen zur Bedeutung des Lawinenlageberichtes und dazu; dass diese in jedem Fall von den Bergführern zu überprüfen ist, ergibt sich aus dem Gutachten des SV Mag. Larcher und ist auch nachvollziehbar, dass es regional große Unterschiede geben kann- Da die Einschätzung der Beschuldigten der Lawinenwarnstufe ohnehin realistisch war, den Bergführern aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung auch selbstverständlich klar war, dass es bei Neuschnee und Wind zu Triebschneeansammlungen kommen kann, ist es auch nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen das Nichteinholen des Lawinenlageberichtes nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Die unterschiedlichsten Angaben gab es zur Neuschneehöhe in den Tagen vom 26. bis 28.12.1999.

- 35 -

Die Beschuldigten sprachen von minimalem Neuschneezuwachs von maximal 30 cm in 3 Tagen und hat auch der Hüttenwirt L. bestätigt, dass die Neuschneehöhe höchstens 35 bis 40 cm betragen hätte.

Von den Gruppenteilnehmern gab es die unterschiedlichsten Aussagen, wobei sehr viele Zeugen davon gesprochen haben, dass sie bis cirka Kniehöhe in den Schnee eingesunken wären, was mit einer Neuschneemenge von cirka 40 cm auch noch vereinbar wäre, während andere Zeugen wiederum angaben, sie seien bis zu den Hünen in den Schnee eingesunken (z.B. [3 Namen], wobei diese jedoch ihre Aussage dahingehend relativierten, dass dies nur an bestimmten Stellen gewesen sei), während [Name] auch angab, dass sie teilweise bis zur Brust in den Schnee eingesunken sei, wobei sie später jedoch erklärte, dass dies nicht im Stehen der Fall gewesen sei. Der Zeuge [...] wiederum sprach davon, dass ihm der Schnee bis zum Schuhrand gegangen sei. Die Zeugin [...] gab z.B. an, dass insgesamt eine Neuschneemenge von cirka 30 cm vorhanden gewesen wäre. [Name] wiederum gab die Gesamtschneehöhe mit 80 cm an. Wäre der Schnee tatsächlich durchgehend hüfttief oder gar brusttief gewesen, wäre es wohl kaum möglich, eine Schitour durchzuführen. Andererseits sind diese Angaben durchaus wahrscheinlich und möglich und ist davon auszugehen, dass sich diese auf einzelne Mulden beziehen, in die die Tourenmitglieder eingesunken sind.

Der Sachverständige kam aufgrund der vorliegenden Angaben zum Ergebnis, dass die Neuschneehöhe in den 3 Tagen cirka 35 bis 40 cm betragen hat und wird dies auch durch das von [Name] vorgelegte Foto gestützt. Auf weiteren von [Name] vorgelegten Fotos, welche am Unfalltag angefertigt wurden, sieht man vor der Hütte zwar eine Unmenge Schnee, wobei aber klar ersichtlich ist, dass hier der Hüttenausgang freigeschaufelt wurde und es aus diesem Grund zu einer derartigen Schneehöhe

- 36 -

gekommen ist. Insgesamt ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die Neuschneemenge nicht mehr als 35 bis 40 cm betragen hat Daran ändert auch nichts, dass aus anderen Schneelageberichten nahegelegener Messstationen sich höhere Schneemengen ergeben, zumal auch der Zeuge Rudi Mair [Leiter der Lawinenwarnzentrale Tirol] angab, dass die Schneelage und Schneehöhe auf relativ kleinen Entfernungen immer unterschiedlich ist, was sich ebenfalls auf die Windverhältnisse bezieht, welche in kleinsten Distanzen sehr unterschiedlich sein können.

Aus keiner einzigen Aussage weder der Beschuldigten noch der Zeugen ergibt sich dass spontane Lawinenabgänge beobachtet worden wären. Setzungsgeräusche allerdings im Bereich des Breiten Wassers wurden am 27.12.1999 wiederum von einigen Tourenteilnehmern wahrgenommen und stützen sich die Feststellungen zur Bedeutung dieser Setzungsgeräusche auf das Gutachten des 5V Mag. Larcher. Definitiv von wahrgenommenen Setzungsgeräuschen am 28.12.1999 sprach lediglich der Zeuge [...], die Zeugin [...] gab ebenfalls an, am 28.12.1999 Setzungsgeräusche gehört zu haben, war sich aber diesbezüglich nicht sicher. Im Hinblick auf alle anderen Aussagen kann wohl davon ausgegangen werden, dass derartige Setzungsgeräusche am 28.12.1999 nicht wahrzunehmen waren.

Zum Wetter in der Nacht vom 27. auf den 28.12.1999 gibt es nur wenige Angaben, da die meisten auf der Hütte anwesenden Personen durchgeschlafen haben. Der Erstbeschuldigte gab dazu an, er sei um 02.00 Uhr früh aufgestanden, er habe den Mond klar gesehen, es sei eine kalte Nacht gewesen. Starker Wind sei ihm zumindest nicht aufgefallen. Der Zweitbeschuldigte erklärte, es habe in der Nacht nicht geschneit, während wiederum der Drittbeschuldigte angab, es hätte leichten Schneefall gegeben und wenig Wind. Der Zeuge [...] gab an, es sei in der Nacht windig gewesen, nach den Aussagen der Zeugen [3 Namen] sei

- 37 -

der Wind stürmisch gewesen. Die Zeuginnen [2 Namen] berichteten davon, dass der Wind Schnee herangeblasen hat; dies ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen [...] und ist auch mit den Aussagen [2 Namen] vereinbar. Insgesamt ist aufgrund dieser Beobachtungen davon auszugehen, dass wohl Wind war, es aber nicht oder nur wenig geschneit hat.

Was das Wetter am 28.12.1999 in der Früh betrifft, stimmen die Aussagen im Wesentlichen dahingehend überein, dass die Sicht relativ gut war, lediglich leichter Schneefall herrschte und kaum oder wenig Wind war. Deutlich sind die Sichtverhältnisse und der leichte Schneefall auf dem von [...] vom Unfallstag gemachten Fotos zu erkennen, sodass diesbezüglich auch kein Zweifel bestehen kann.

Übereinstimmend schilderten auch alle Teilnehmer und die Bergführer, dass sich das Wetter beim Aufstieg in Richtung Rußkopf dramatisch verschlechterte, was schließlich auch zur Umkehr führte.

Die Beschuldigten behaupteten, dass bei der Rückkehr im Talboden sich das Wetter wiederum erheblich gebessert hätte, die Sichtverhältnisse seien relativ gut gewesen, man habe auch die Hütte gesehen, auch sei nur mehr wenig Wind gewesen. Im Hang habe man noch die Aufstiegsspuren gesehen.

Diese Schilderungen werden bestätigt vom Zeugen G. [einer der beiden deutschen Bergführer], der ebenfalls von einer völlig veränderten Situation im Bereich der Unfallstelle gesprochen hat, dass die Sicht unten deutlich besser gewesen sei, es habe auch nicht mehr geschneit und hätte es fast keinen Wind mehr gegeben. Lediglich einzelne Windböen hätten den Schnee aufgewühlt. Auch der Zeuge G. L. [Hüttenwirt] gab an, dass den ganzen Tag über das Wetter im Hüttenbereich nicht schlecht gewesen sei, die Sicht habe gewechselt und es hätte nur geringfügig geschneit. Es hätte nur vereinzelt Windböen

- 38 -

gegeben. Der Zeuge B. [der zweite deutsche Bergführer] gab ebenfalls an, dass im Bereich der Unfallstelle zumindest 1 km Sicht geherrscht habe und die Windverhältnisse sich gebessert hätten. Dass die Hütte im Talboden zu sehen gewesen ist, wurde auch von mehreren Gruppenmitgliedern bestätigt, z.B. von der Zeugin [...], die angab, cirka 10 bis 15 Minuten vor der Unfallstelle die Hütte gesehen zu haben. Allerdings gab sie an, dass sonst keine Wetterbesserung gewesen sei. Der Zeuge [...] bestätigte ebenfalls, die Hütte 10 bis 15 Minuten vor der Unfallstelle gesehen zu haben, auch sei an der Unfallstelle das Wetter besser gewesen. Die Zeugin [...] gab an, sie habe cirka 10 Minuten vor der Unfallstelle die Hütte kurz gesehen, der Wind sei dort nicht mehr so stark gewesen, das Wetter sei sonst aber gleich geblieben. Auch weitere Zeugen wie [6 Namen] gaben an, vor dem neuerlichen Aufstieg die Hütte zumindest kurz gesehen zu haben. Der Zeuge [...] gab an, dass es vielleicht geringfügig eine Wetterbesserung in diesem Bereich gegeben habe. Auch die Zeugin [...] erklärte, dass die Sicht für kurze Zeit besser geworden sei. Die Zeugin [...] erklärte, dass oben das Wetter sehr stürmisch, unten jedoch nur ein bisschen Wind gewesen sei. [Name einer Zeugin] sprach davon, dass der Wind schon noch heftig gewesen sei, die Verhältnisse seien cirka so gewesen, wie zum Zeitpunkt als sie mit der Tour begonnen haben. Das Schneetreiben sei gleich gewesen wie im oberen Bereich. Dazu ist festzuhalten, dass so gut wie alle Zeugen angaben, dass die Wetterverhältnisse am Morgen relativ gut waren.

Andererseits gab wiederum der Zeuge [...] an, dass die Sicht nach unten hin auch nicht maßgeblich besser geworden sei, wobei er allerdings erklärte, dass seine Brille mit Eis beschlagen war. Auch der Zeuge [...] erklärte, dass das Wetter beim Abstieg nie besser geworden sei. Die Zeugen [2 Namen]

-39 -

berichteten ebenfalls, dass das Wetter gleich schlecht geblieben sei. Die Zeugen [2 Namen] gaben im Wesentlichen an, dass das Wetter gleich schlecht geblieben sei, [Name einer Zeugin] konnte dazu keine Angaben machen, und erklärte ebenso wie die beiden Zeugen [2 Zeugen], dass ihre Brille vereist war.

Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Wettersituation sicherlich auch eine Rolle gespielt hat, dass ein Großteil der Gruppenmitglieder nach dem Aufstieg unter den schwierigen Wetterverhältnissen erschöpft und durchgefroren waren, sehr viele erklärten auch, dass ihre Brille vereist war, sodass es nachvollziehbar wäre, wenn eine allfällige Wetterbesserung von ihnen nicht wahrgenommen wurde. Aus der Gesamtheit der Zeugenaussagen ist doch zu erkennen, dass eine größere Anzahl von Personen zumindest eine teilweise Wetterverbesserung und eine Besserung der Sichtverhältnisse feststellen konnte, sodass im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten davon auszusehen ist, dass ihre diesbezügliche Verantwortung nicht zu widerlegen war. Was die Frage betrifft, ob die Aufstiegsspuren im Unfallhang noch erkennbar waren, konnte ein Großteil der Zeugen keine Angaben machen, da sie sich entweder bei der Gruppe von G. und B. befunden haben, oder in den Gruppen so weit hinten, dass sie nur die Spuren von den vor ihnen gehenden Personen wahrgenommen haben. Der Zeuge [...] gab dazu an, er habe die Aufstiegsspuren gesehen. Auch die Zeugin [...] bestätigte, die Aufstiegsspuren teilweise gesehen zu haben. Die Zeugin [...] gab an, dass sie sich sicher sei, dass man Aufstiegsspuren vom Vormittag noch gesehen hat. Auch zu diesem Punkt war daher die Verantwortung der Beschuldigten nicht zu widerlegen. Wenn man nun davon ausgeht, dass tatsächlich am Nachmittag die Aufstiegsspuren vom Vormittag noch zu sehen waren, bestätigt dies auch die Angaben

- 40 –

der Beschuldigten hinsichtlich der Wetterverhältnisse, da im Falle, dass das Wetter gleich stürmisch gewesen wäre wie im oberen Bereich, wohl ebenso wie dort die Spuren binnen kürzester Zeit nicht mehr zu sehen gewesen wären. Es bestätigt aber auch die Schlussfolgerung der Beschuldigten, dass sie aufgrund der von ihnen vorgefundenen Verhältnisse der (allerdings wie sich nachher herausstellte, fälschlichen) Ansicht waren, es habe sich im Hang nichts verändert und würden dieselben Verhältnisse vorliegen, wie am Morgen bei der Begehung des Hanges durch insgesamt 43 Personen. Die Feststellungen zum Verhalten der Beschuldigten und zur Frage, inwieweit ihnen Sorgfaltsverstößte vorzuwerfen waren, stützen sich im Wesentlichen auf das nachvollziehbare Gutachten des SV Magister Larcher. Auf dieses Gutachten stützen sich auch die Feststellungen zur Unfallstelle sowie die Beschreibung des Schneebrettes.

Die Feststellungen zu den Rettungsmaßnahmen ergeben sich aus der Anzeige, der Verantwortung der Beschuldigten und aus dem Gutachten des Sachverständigen.

Die Beschuldigten gaben grob zusammengefasst an, bei der Beurteilung der Frage, ob die jeweiligen Touren durchgeführt werden können bzw. zur Beurteilung der Hänge die klassische Beurteilungsmethode angewendet zu haben. Der "Muntermethode" standen die Beschuldigten ablehnend gegenüber und gab insbesondere der Beschuldigte P. an, dass er bei Anwendung dieser Methode schon viele Touren hätte auslassen müssen. Aber auch die beiden deutschen Bergführer, die bei der niederschriftlichen Vernehmung angaben, die Voraussetzungen für die Durchführung der Tour am 28.12.1999 nach der Muntermethode berechnet zu haben, können diese kaum konsequent durchgeführt haben, da sie zum einen davon sprachen, situativ beurteilt zu haben und im Übrigen bei der Berechnung nach der "Muntermethode" das Restrisiko des gegenständlichen Unfallhanges

- 41 -

immer zu hoch gewesen wäre. Auch die Feststellungen zur ,,Muntermethode" und der Reduktionsmethode stützen sich auf die Ausführungen des SV Mag. Larcher.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Es ist davon auszugehen dass besonders ungünstige Umstände, die von den Beschuldigten auch nicht vorhersehbar waren, dazu geführt haben, dass in einem völlig mit Steinen durchsetzten Hang, der den Eindruck vermittelte, es gebe keine zusammenhängende Schneedecke, die die Bildung eines Schneebrettes ermöglichen würde, der im Übrigen noch ein Luv-Hang war, weshalb eher zu erwarten gewesen wäre, dass der Schnee erodiert wird als dass er sich in großen Mengen ablagert, der sich auch bei der Begehung durch 43 Personen auf verschiedenen Spuren bei nicht wesentlich anderen Wetterverhältnissen bewährt hat, der darüber hinaus auch die übliche Route ist, die auch in der Alpenvereinskarte eingezeichnet ist, und jährlich von tausenden Personen überquert wird und trotzdem der letzte Lawinenunfall in diesem Bereich 1931 stattgefunden hat, es zum gegenständlichen tragischen Lawinenunfall gekommen ist. Dass sich trotz allem in der unscheinbaren Rinne, die sich darüber hinaus über einen schwach ausgeprägten Bergrücken befunden hat, in diesem Luv-Hang eine derartige Menge von Triebschnee bilden konnte, dass darüber hinaus die Altschneedecke mit einer Härte 4 außergewöhnlich hart war, was eine ideale Gleitschicht für das Schneebrett bilden konnte, war so für die Beschuldigten nicht vorhersehbar. Bei einer ex-ente-Beurteilung unter Berücksichtigung der Situation, wie sie sich für die Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt am gegenständlichen Unfallhang gezeigt hat, ist den Beschuldigten ein Sorgfaltsverstoß nicht nachweisbar. Sie haben die immer noch gängige klassische Beunteilungsmethode angewendet und situativ unter Berücksichtigung der von ihnen vorgefundenen Situation und Anwendung ihrer großen Erfahrung entschieden. Ob im Hinblick darauf, dass, wie der gegenständliche Fall gezeigt hat, die

-42 -

Einschätzung der Stabilität der Schneedecke auch erfahrene und hervorragend ausgebildete Bergführer überfordert, nicht doch ein strategisches Handlungskonzept, wie die ,,Muntermethode" oder die ,,Reduktionsmethode" in Zukunft zu bevorzugen sein wird, ist sicher überlegenswert, auch wenn sich damit mit Sicherheit auch nicht jeder Lawinenunfall vermeiden wird lassen. Den gegenständlichen Lawinenunfall hätte man jedoch bei der einfachen Strategie, dass man bei Lawinenstufe 3 auf Hängen mit einer Neigung von 35 Grad und mehr verzichtet, vermeiden können. Dass die Beschuldigten diese Methoden nicht angewendet haben, ist ihnen allerdings nicht vorwerfbar, da es sich (noch) nicht um allgemein anerkannte Lehrmeinungen handelt.

Insgesamt war nach Durchführung des Beweisverfahrens die Verantwortung der Beschuldigten im Zweifel nicht zu widerlegen und war ihnen zusammenfassend somit ein objektiver Sorgfaltsverstoß, der ursächlich für das gegenständliche Lawinenunglück gewesen wäre, nicht nachzuweisen, weshalb sie gemäß § 259 Z. 3 StPO freizusprechen waren.

Die Privatbeteiligten [...] waren daher mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Landesgericht Innsbruck

Abt. 39, am 14.11.2000