80316 München
6 O 11871/00
Landgericht München I
Im Namen des Volkes!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
[Name der Klägerin]
gegen
wegen Schadensersatz
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er1äßt das Landgericht München I, 6 Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kaiser sowie die Richterin am Landgericht Forstner und den Richter am Landgericht Falk aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2000 folgendes
ENDURTEIL:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. [...]
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Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund des Lawinenunglücks vom 28.12.1999 bei der Jamtalhütte in der Silvretta geltend.
Die Beklagte ist auf die Durchführung alpiner Skireisen, Ski- und Trekkingtouren spezialisiert. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1998 für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine geführte Ski-Schneeeschuhwanderwoche für den Jahreswechsel 1999/2000 auf der Jamtalhütte gebucht. Die Tonrentage begannen am 26.12.1999 und sollten nach dem Vertrag am 01.01.2000 enden. Die Klägerin wollte am angebotenen Schneeschuhwanderprogramm und ihr Ehemann am Skitourenprogramm teilnehmen.
Am 28.12.1999 stiegen die 39 Teilnehmer der Tourentage in 5 Gruppen mit ihren Bergführern zum Rußkopf auf. Dabei querten sie zunächst, schräg abwärts gehend, in einer Entfernung von 200 bis 600 m von der Hütte einen Nordwesthang (eine Seitenmoräne des Jamtalgletschers). Nach mehrstündigem Aufstieg entschlossen sich die Bergführer wegen der Verschlechterung des Wetters zum vorzeitigen Abbruch der Tour. Die Sicht war durch Schneefall und starken Wind beeinträchtigt. Die Gruppen fuhren oder gingen - soweit möglich - entlang der beim Aufstieg gelegten Spur zurück. Bei Erreichen des am Morgen gequerten Nordwesthangs - in Sichtweite der Hütte - löste sich die Gruppenordnung auf und die Teilnehmer strebten pulkartig der Hütte zu. Um 14.30 Uhr riß etwa 75 m oberhalb des Pulks ein Schneebrett ab und verschüttete 14 Personen. Trotz der sofort und umsichtig von den Bergführern eingeleiteten Rettungsmaßnahmen konnten 9 Personen nur noch tot geborgen werden. Auch der Ehemann der Klägerin war erstickt. Die Klägerin selbst wurde nach über einer Stunde geborgen.
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Sie erlitt an äußeren Verletzungen [...]. Sie macht geltend, daß sie wohlmöglich künftig nur noch vermindert ihrer Erwerbstätigkeit [...] wird nachgehen können. Durch den Tod ihres Mannes sei auch ein hoher Unterhaltsschaden zu erwarten. Dafür sei die Beklagte verantwortlich.
Im Hinblick auf die vorhergesagten ungünstigen Witterungsbedingungen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Tourenwoche abzusagen. Schon am Morgen des 27.12.1999 sei der Weg von Galtür zur Hütte von der örtlichen Lawinenkommission gesperrt worden. Nach dem Lawinenlagebericht für Tirol habe an diesem Tag eine erhebliche Lawinengefahr bestanden. Am darauffolgenden Tag habe sich wegen der starken Schneefälle die Lawinengefahr noch erhöht; sie sei vom Lawinenwarndienst als groß bezeichnet worden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ihren Bergführern für den 27. und 28.12.1999 Touren zu verbieten. Eine Parallelveranstaltung der Beklagten auf der Franz-Senn-Hütte im Stubaital sei auch folgerichtig wegen der hohen Lawinengefahr abgesagt worden.
Wegen der besonderen Lawinengefahr um diese Jahreszeit sei die Jamtalhütte üblicherweise von Weihnachten bis Mitte Februar geschlossen. Darüber habe die Beklagte nicht informiert; auch nicht darüber, daß sich in der Umgebung der Jamtalhütte schon mehrere Lawinenunglücke ereignet haben. Die Beklagte habe auch nicht darüber informiert, daß die Hütte selbst im Februar 1999 von zwei Lawinen beschädigt worden sei. Wenn die Beklagte zutreffend informiert hätte, hatte die Klägerin mit ihrem Ehemann von der Tourenwoche Abstand genommen.
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Die Bergführer, deren Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, hätten die hohe Lawinengefahr bei Beginn der Tour am 28.12.1999 verkannt und möglicherweise keine hinreichenden Informationen zur verläßlichen Beurteilung eingeholt. Ein weiteres Verschulden der Bergführer sei darin zu sehen, daß sie bei der Querung des Nordwesthanges in der Hüttennähe keine Sicherheitsabstände angeordnet hätten.
Wegen ihrer Verletzungen begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von [...]. Die Höhe des Unterhalts, der ihr wegen des Todes ihres Ehemanns entgangen sei, könne noch nicht beziffert werden. Sie trägt dazu jedoch vor, daß die Einkünfte [...] betragen hätten. Die Klägerin stellt folgende Anträge:
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadenersatz zu leisten, als der bei dem Lawinenunglück vom 28.12.1999 getötete Ehemann der Klägerin während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde.
III. Es wird festgestellt, daß
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren
materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem
Lawinenunglück vorn 28.12.1999 entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Lawinensachverständigen Larcher (Anlage K 13), das für das Landesgericht Innsbruck im Strafverfahren gegen die Bergführer L., S. und P. erstellt wurde.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Der Klägerin steht wegen des Todes ihres Mannes und wegen ihrer eigenen Verletzungen kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 und 847 BGB zu.
I.
Der Beklagten ist kein Organisationsfehler vorzuwerfen, der zum Tod des Ehemanns und zu den Verletzungen der Klägerin geführt bat. Der Vorwurf, die Jamtalhütte sei ansonsten wegen der besonderen Lawinengefahr nie über Sylvester geöffnet gewesen, die Beklagte habe folglich eine besondere Gefahrenlage durch die Ausnahmeöffnung über Sylvester 1999 geschaffen, erscheint unbegründet. Der Sachverständige Larcher hat - zur Überzeugung der Kammer zutreffend - dargelegt, daß die konkrete Gefahrenlage, die sich am 29.12.1999 eingestellt hat, in keinem Zusammenhang steht mit dem - über ein Jahr vorher festgelegten Termin für die Tourenwoche (Seite 39 des Gutachtens) Bis in die 50er Jahre hinein ist im Gegenteil die Hütte von Weihnachten an durchgängig geöffnet gewesen. Die derzeit übliche Schließung der Hütte ab Weihnachten bis etwa Mitte Februar beruht den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auf wirtschaftlichen
Überlegungen. Abgesehen davon läßt sich kalendermäßig kein Zeitraum im Winter festlegen. in dem eine größere oder geringere Lawinengefahr besteht. Die letzten Lawinenunglücke im Bereich der Jamtalhütte haben sich denn auch im März 1988, am 28.02.l997 und im Februar 1999 ereignet, also gerade nicht zwischen Weihnachten und Neujahr.
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Die Beschädigung der Hütte im Februar 1995 durch zwei Staublawinen hat die Beklagte nicht zu einer Absage der Tourenwache veranlassen müssen. Nach der Beschädigung hat man die Hüttenkonstruktion (insbesondere die Fenster) verstärkt und gegen eine etwaige erneute Beschädigung durch Lawinen gesichert. Mit einer Gefährdung der Tourenteilnehmer aufgrund der Hüttenkonstruktion hat die Beklagte daher nicht rechnen müssen. Eine solche Gefahr hat sich auch nicht verwirklicht.
Auch die konkrete ungünstige Wetterlage ab dem 26.12.1999 hat keine Veranlassung zur Absage der Tourenwoche gegeben. Der bekanntlich besonders lawinengefährdete Aufstieg von Galtür durch das Jamtal zur Hütte ist am 26.12. offengewesen. Eine Lawinengefahr hat an diesem Tag im Bereich des Aufstiegs nicht bestanden (Gutachten Seite 43/44). Erst am 27.12.1999 hat die örtliche Lawinenkommission den Weg von Galtür zur Hütte gesperrt.
Die nach der Vorhersage angekündigte Wetterverschlechterung ab 27.12.1999 hat die Beklagte nicht zu einem Verbot veranlassen müssen, in den nächsten Tagen Touren zu gehen. Der Lawinenlagebericht bezieht sich auf relativ große Regionen. er verliert für kleinere Geländeabschnitte, in denen eine Gruppe bereits unterwegs oder stationär ist, an Bedeutung (Gutachten Seite 29). Bergführer sind im allgemeinen in der Lage, trotz einer in der Gesamtregion bestehenden hohen Lawinengefahr in ihrer vertrauten Umgebung nach menschlichem Ermessen sichere Aufstiege und Abfahrten zu finden, was allerdings eine sorgfältige Prüfung der Risiken voraussetzt. Ob trotz hoher Lawinengefahr ab dem 27.12.1999 Touren haben gegangen werden können, ist daher der Einschätzung der Bergführer vorbehalten gewesen. Die Beklagte hat aufgrund der allgemeinen Wetter- und Lawinenlageberichte von München aus nicht beurteilen können, ob die Verhältnisse um die Jamtalhütte einen (einstweiligen) Verzicht auf Touren erforderlich machten.
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Die Beschreibung der Tourenwoche im Prospekt der Beklagten (Anlage K 1) ... " sichere, sanfte Anstiege..." ist zwar falsch. Indessen hat die Beklagte aber in Nummer 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf in den winterlichen Bergen nie auszuschließende Lawinengefahr hingewiesen und ihre Haftung dafür ausgeschlossen. Die Lawinengefahr ist überdies der Klägerin und ihrem Mann bekannt gewesen, wie sie auf Seite 13 unten der Klageschrift vom 30.06.2000 eingeräumt hat. Damit kommt der falschen Prospektanpreisung im Zusammenhang mit dem Unglück keine Bedeutung zu.
II.
Auch über § 831 BGB lassen sich die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht begründen. Es ist zwar zutreffend, daß die Bergführer Verrichtungsgehilfen der Beklagten sind, weil sie die Touren im Auftrag der Beklagten angeführt haben. Indessen besteht die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Auswahl der Bergführer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Alle vier Bergführer haben die erforderlichen Prüfungen abgelegt. wie sich aus dem Gutachten Seite 6/7 ergibt. Der Anwärter B. hat zwar noch keine Bergführerprüfung abgelegt; nach den Ausführungen des Sachverständigen Larcher hat ihm gleichwohl die Leitung einer Gruppe anvertraut werden können (Gutachten Seite 40), zumal er in enger Abstimmung mit den geprüften Bergführern vorgegangen ist. Die Beklagte hat wegen der Zeugnisse der vier geprüften Bergführer, der guten Ortskenntnis der Bergführer L., S. und P. (Gutachten Seite 6/7) und aufgrund der Teilnahme der drei letztgenannten Bergführer an jährlichen Fortbildungsveranstaltungen keine Zweifel an ihrer Qualifikation haben müssen. Ein Auswahlverschulden kann der
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Beklagten somit nicht vorgeworfen werden. Ob auch die Bergführer B. und G. ortskundig gewesen sind, wie die Beklagte behauptet, kann dahingestellt bleiben, weil diese beiden sich in enger Abstimmung mit den ortskundigen österreichischen Bergführern bewegt haben.
Im Hinblick darauf, daß sich die Beklagte gemäß § 831 Abs. 2 Satz 2 BGB exkulpiert hat, kann dahingestellt bleiben, ob sich die Bergführer bei der Durchführung der Tour zum Rußkopf am 20.12.1999 - insbesondere auf dem Rückweg - pflichtwidrig und schuldhaft verhalten haben.
III.
Schließlich steht der Klägerin auch kein (vertraglicher) Anspruch gemäß § 651 f BGB auf Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden zu, wie sie im Klageantrag zu 3 geltend gemacht werden. Zwar ist es durchaus vorstellbar, daß der Klägerin aus dem Unglück vom 20.12.1999 in Zukunft materielle und immaterielle Schäden entstehen können. Indessen hat die Beklagte ihre Haftung für Schadensfälle, die auf typischen alpinen Gefahren beruhen, in zulässiger Weise in Nr. 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Der Ausschluß wäre nur dann gemäß § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, wenn die Bergführer, die als Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278 BGB anzusehen sind, am 28.12.1999 ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt hätten. Das ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt, eine leichtfertige Außerachtlassung der Lawinengefahr ist umsoweniger anzunehmen, als die Bergführer dadurch auch ihre eigene Gesundheit und ihr eigenes Leben in Gefahr gebracht hätten. Die Lawinenlagenbeurteilung der Bergführer ist jedenfalls für den Morgen des 28.12.19S9 - für den Aufstieg - zutreffend gewesen. Ihr Entschluß, wegen der Wetterverschlech-
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terung vorzeitig umzukehren,ist richtig gewesen. Ob sie hätten verhindern müssen, daß die Tourenteilnehmer - in Sichtweite der Hütte - pulkartig auf die Hütte zugelaufen sind, braucht nicht erörtert zu werden. Zwar dürfte die Belastung der Schneedecke durch den Pulk der Tourengeher das Schneebrett ausgelöst haben; bei Anordnung von Sicherheitsabständen wäre möglicherweise das Unglück vermeidbar gewesen. Indessen würde das Versagen der drei österreichischen Bergführer an dieser Stelle - in Sichtweite der Hütte - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verdienen. Im Gutachten wird zur Überzeugung der Kammer insoweit zutreffend ausgeführt (Seite 57/58), daß die besondere Situation am Ende der Tour eine psychologisch entspannende Wirkung gehabt hat. Nach der Abfahrt unter widrigen Witterungsbedingungen ist es verständlich, daß wegen der verführerischen Nähe der Hütte ansonsten bei den Bergführern eingeprägte Sicherheitsvorstellungen überdeckt worden sind. Die inneren Sicherungen haben wegen dieser besonderen psychologischen Situation offensichtlich nicht mehr gegriffen. Diese Nachlässigkeit kann nach Auffassung der Kammer nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
[Nebenentscheidungen]
Kaiser Forstner Falk
Vorsitzender Richter Richterin Richter
am Landgericht am Landgericht am Landgericht
Mangelhafte Erfüllung des Reisevertrages/
Anspruchsvoraussetzungen/Verjährung
Die Ansprüche des Teilnehmers bei
Mangelhaftigkeit der Reise richten sich nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts (§ 651 c – f
BGB). Das gleiche gilt für den Ausschluß unserer
Gewährleistung sowie für die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen (§ 651 g BGB). Ein
Schadenersatzanspruch des Teilnehmers (§ 651 f
BGB) unterliegt jedoch den in Nummer 10
genannten Einschränkungen.
Nr. 10 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Reiseveranstalter für einem dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Die DAV Summit Club GmbH haftet in gleicher
Weise auch für ihre Erfüllungsgehilfen.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Bei sämtlichen Reisen außerhalb des
Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf
den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung
auf der Basis als selbständiger Bergsteiger. Die
Bergbesteigungen erfolgen in eigener
Verantwortung und auf eigenes Risiko.
Bei Kursen, Führungen, Trekkings und Expeditionen
ist zu beachten, daß gerade im Bergsport ein
erhöhtes Unfallrisiko besteht (Lawinen, Steinschlag,
Spaltensturz etc.), das auch durch umsichtige und
fürsorgliche Betreuung der vom DAV Summit Club
eingesetzten Bergführer nicht vollkommen reduziert
und ausgeschlossen werden kann. Hier wird von
jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an
Eigenverantwortung und Umsichtigkeit
vorausgesetzt.
Die in der Entscheidung zitierten Gesetzesvorschriften aus dem BGB und AGBG
Außervertragliches Schadenersatzrecht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 831 [Haftung für den Verrichtungsgehilfen]
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit
trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung
eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag
übernimmt.
§ 844 [Ersatzansprüche Dritter bei Tötung]
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit
der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge
dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war
oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu
leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein
würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit
der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit
begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen
Beiwohnung bestimmt wird.
Die Vorschriften über den
Reisevertrag
§651a [Pflichten der Vertragsparteien]
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen
Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die
Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die
notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt
werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt
und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen
der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und
vor dem Antritt der Reise geben muß.
§ 651c [Gewährleistung und Abhilferecht]
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
die Reise so zu erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften
hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen
aufheben oder mindern.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 651h [Haftungsbeschränkung]
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§ 651l [Keine Abweichung zum Nachteil der Reisenden]
Von den Vorschriften der §§
651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Sonstige Vorschriften
§ 278 [Haftung für Erfüllungsgehilfen]
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
AGBG § 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
Nr. 7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung
der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für
Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;